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Das neue SGB IX
Das neue SGB IX und sein Regelungsgehalt
vom 01.01.2018 bis 31.12.2019
Am 01.01.2018 war es soweit – die 2. Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) trat in Kraft,
die mit dem „neuen“ SGB IX insbesondere den Teil 1 und damit das für alle Rehabilitationsträger
geltende Teilhabe- und Verfahrensrecht in wichtigen Punkten ändert:
Neuer Behinderungsbegriff
Ausweitung der Leistungsgruppen
Einführung neuer Beratungsstrukturen
Verschärfung der Verbindlichkeit bei der Zuständigkeit
Einführung eines einheitlichen Instruments zur Bedarfserkennung und Bedarfsermittlung
Einführung eines neuen Verfahrens zur Koordinierung der Leistungen
Aufbau des neuen SGB IX
Inhalt von Artikel 1 des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) ist eine Neustrukturierung des SGB IX, die
grundsätzlich am 01.01.2018 in Kraft tritt:
Teil 1
fasst das für alle Rehabilitationsträger geltende Recht der Rehabilitation und Teilhabe
zusammen.
In
Teil 2
wird die aus dem SGB XII herausgelöste und grundlegend reformierte Eingliederungshilfe
geregelt – dieser Teil 2 tritt erst am 01.01.2020 in Kraft; bis dahin bleibt die Eingliederungshilfe in
den §§ 53 ff. SGB XII geregelt. Ausnahme mit Inkrafttreten bereits am 01.01.2018: § 94 Abs. 1
SGB IX sowie das neue Vertragsrecht in Kapitel 8 (§§ 123 bis 134 SGB IX).
Teil 3
enthält dann das Schwerbehindertenrecht.
Neuer Behinderungsbegriff
„Menschen mit Behinderung sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeein-
trächtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren
an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als
sechs Monate hindern können.“
– so der Wortlaut von § 2 SGB IX n. F.
Mit der an die UN-Behindertenrechtskonvention angepassten Neudefinition kommt zum Ausdruck,
dass sich die Behinderung erst durch die gestörte oder nicht entwickelte Interaktion zwischen dem
Individuum und seiner materiellen und sozialen Umwelt manifestiert. Neben den wie bisher schon
notwendigen Voraussetzungen
körperliche (eigens aufgeführt nun auch Sinnbeeinträchtigungen), seelische, geistige Beein-
trächtigungen,
die untypisch für das Alter sind und
länger als sechs Monate andauern
muss nun auch noch
die Wechselwirkung der Person und Umwelt
betrachtet werden.