Ist ein ehemaliger Soldat, der sich rechtsextrem äußert und betätigt, mit über 65 Jahren zu alt um noch nach dem Wehrdisziplinarrecht belangt zu werden? Das Truppendienstgericht bejahte diese Frage und stellte das Verfahren aufgrund des Verfahrenshindernisses ein. Zu einer anderen Entscheidung kam aber nun das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschl. v. 29.01.2019 - BVerwG 2 WDB 1.18) und gab einer Beschwerde der Wehrdisziplinaranwaltschaft statt.
Zu einer anderen Entscheidung kam aber nun das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschl. v. 29.01.2019 - BVerwG 2 WDB 1.18) und gab einer Beschwerde der Wehrdisziplinaranwaltschaft statt.
Fortwirkendes Band
Entscheidend für die Frage der Ermittlungen ist nach Ansicht der Richter das „fortwirkende Band“, welches den Reservisten weiterhin mit der Bundeswehr verbindet und ihn zur Achtung der freiheitlich demokratischen Grundordnung verpflichtet. Dieses Band bleibt auch über die Grenzen einer Wiederverwendungsfähigkeit erhalten.
Aberkennung des Dienstgrades
Daher kann – entgegen der Rechtsauffassung des Truppendienstgerichts – auch nach Überschreitung der Altersgrenze von 65 Jahren bei Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im wehrdisziplinargerichtlichen Verfahren der Dienstgrad gegen den Willen des Betroffenen aberkannt werden.
Das Truppendienstgericht muss nun neu über den Fall verhandeln, wobei es nicht auszuschließen ist, dass es durch einen Verwaltungsakt zu einer Beendigung des Reservistenverhältnisses kommt, was, so das Gericht, bei Zustimmung beider Seiten rechtmäßig wäre.