Die Zuweisung zu einem Kompetenzbereich ist ein wichtiger Schritt in der Laufbahn eines Offiziers. Aber legt dieser Schritt künftige Verwendungen endgültig fest? Und lässt sich gegen die Festlegung vor Gericht vorgehen? Fragen, die das Bundesverwaltungsgericht nun beantwortete.
Über die Ergebnisse von Perspektivkonferenzen und die Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive können Gerichte grundsätzlich nicht entscheiden. Dies bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in einem aktuellen Verfahren (1 WB 57.19).
Einordnung in ungewünschtes Kompetenzprofil
In selbigem ging es um einen Hauptmann, der sich gegen die Zuweisung zu einem Kompetenzprofil, welches der Dienstherr für ihn vorsah, wehrte. Das Bundesamt für Personalmanagement sah für den jungen Offizier den Kompetenzbereich Führung und Einsatz vor, während dieser seine Stärken eher in der Militärpolitik, dem Militärischen Nachrichtenwesen oder dem Personalwesen verortete.
Keine dienstliche Maßnahme
Doch die Bundeswehr durfte sich über diesen Wunsch, wie das BVerwG nun bestätigte, hinwegsetzen. Dies liegt daran, dass die Zuweisungen im Rahmen der Vorbereitung von Personalentscheidungen ergehen und daher nicht unmittelbar die Rechte des Soldaten berühren. Beruhend auf diesen Grundlagen stellt also die Zuweisung eines Kompetenzbereichs keine dienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar. Sprich: Die Einteilung in einen Kompetenzbereich ist für die weitere Laufbahn eines Soldaten oder einer Soldatin noch zu unbedeutend.
Oder in den Worten des Gerichts: “In ihren Kernmerkmalen ist Zuweisung von Kompetenzbereichen demnach ein zwar steuerndes, aber künftige konkrete Verwendungsentscheidungen nicht vorwegnehmendes oder vorprägendes Instrument der Personalplanung.”
Keine konkreten Vorwegentscheidungen
Mit der Zuweisung eines Kompetenzbereichs sind demnach keine Karrierechancen vorweggenommen. Im Gegenteil: Es erweitern sich zunächst die dienstlichen Entwicklungsmöglichkeiten. Daher muss sich der Offizier der Entscheidung des Personalmanagements fügen.