Als Hauptgefreiter trank er ein paar Gläser zu viel, erhielt in einer Bar Hausverbot, welches durch die Polizei durchgesetzt werden musste und beleidigte dabei die Beamten. Für den Dienstherrn war damit eine Grenze überschritten und er entließ den Zeitsoldaten. Dieser klagte gegen den Rausschmiss aus der Bundeswehr, musste aber vor dem VG München eine Niederlage einstecken (VG München, Beschluss v. 06.08.2018 – M 21 S 17.5826). Die Entlassung aus dem Dienstverhältnis erfolgte rechtmäßig.
Eindeutige Rechtslage
Die Rechtslage ist eindeutig: Nach § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
Die Entlassungsverfügung wird tatbestandlich durch die außerdienstlichen Straftaten, auf welche sie gestützt ist, getragen. Insoweit hat sich der Antragsteller des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte Beleidigung strafbar gemacht. Darauf, dass diese Taten offenbar nicht strafrechtlich abgeurteilt worden sind, kommt es nicht an.
Gefährdung der militärischen Ordnung
Das Verbleiben des Antragstellers in seinem Dienstverhältnis würde demnach die militärische Ordnung der Bundeswehr und das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden, auch wenn die Verteidigung einbrachte, dass durch den einmaligen Fehltritt dies nicht der Fall wäre.
In Anwendung der vorstehenden Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht im Fall des Antragstellers gerade kein Anlass, die Ernstlichkeit insbesondere der Gefährdung der militärischen Ordnung unter Verhältnismäßigkeitsaspekten in Zweifel zu ziehen.
Zusammengefasst kam das Gericht zu dem Schluss: Der Hauptgefreite hat weder aus dem Affekt heraus gehandelt, noch handelt es sich um eine einmalige Verfehlung in einer schwierigen Lebenslage, noch ist die schuldhaft begangene Dienstpflichtverletzung als nur geringfügig zu bewerten.
Bezüglich der schuldhaft begangenen Dienstpflichtverletzung, die zwar nicht den militärischen Kernbereich, aber das Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Vorgesetzten als Bestandteil der militärischen Ordnung betrifft, ist eine Wiederholungsgefahr, so das Gericht, anzunehmen. Die Entlassung erfolgte also rechtmäßig.