Das BVerfG hat ein Parteiverbot für die NPD abgelehnt. Dürfen deren Mitglieder danach jetzt Waffen besitzen oder kann die Erlaubnis dennoch widerrufen werden?
Wer für die NPD kandidiert und Funktionärsaufgaben wahrnimmt, unterstützt als Mitglied einer Vereinigung deren gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen. Er ist daher regelmäßig unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG und § 8a Abs. 2 Nr. 3 lit. a SprengG. Waffen und Sprengstoffbehörden können erteilte Erlaubnisse daher widerrufen, wie der VGH Kassel jetzt entschieden hat (4 A 626/17).
Dieser Einordnung steht nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht ein Parteiverbot abgelehnt hat. Denn das Waffengesetz kennt mehrere Widerrufsgründe, die selbstständig nebeneinander bestehen. Aus einem abgelehnten Parteiverbot lässt sich keine Sperrwirkung für andere Widerrufsgründe ableiten.
Auch ein langjähriger beanstandungsfreier Waffenbesitz alleine genügt zur Widerlegung der Regelvermutung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG bzw. § 8a Abs. 2 Nr. 3 lit. a SprengG nicht. Die den Regelfall widerlegenden atypischen Umstände müssen in Bezug auf die zur Annahme des Regelfalls führenden Tatbestandsmerkmale vorliegen.