Aufgrund des Personalmangels ist die Bundeswehr gewillt, qualifizierte Soldatinnen und Soldaten auch über das Ende ihrer ursprünglichen Dienstzeit hinaus bei der Bundeswehr zu halten.
Dafür zahlt sie Weiterverpflichtungsprämien, welche diese Dienstzeitverlängerung attraktiv machen sollen. Bildungsmaßnahmen für die Zeit nach dem Dienstzeitende schließen Verpflichtungsprämien aber aus.
Fristen sind zu beachten
Ein Hauptbootsmann musste erfahren, dass es für einen Anspruch auf das Geld durchaus Firsten gibt, die einzuhalten sind. Insbesondere die Zeitspanne vor dem Ausscheiden aus dem Dienst, in der bereits Bildungsmaßnahmen laufen, schließt eine Weiterverpflichtungsprämie aus, weil sich der Soldat nicht mehr im aktiven Dienst befindet. Dies bestätigte nun auch das VG Greifswald (Urt. v. 07.03.2018, 6 A 185/17 HGW).
Soldatinnen/Soldaten müssen dem Dienstherrn zur Verfügung stehen
Die Begründung findet sich in der Zentralen Dienstvorschrift A-1330/59. Hier heißt es: „Unter Zahlung einer Verpflichtungsprämie bei Weiterverpflichtungen sind grundsätzlich nur SaZ im letzten aktiven Dienstjahr zu gewinnen.“ Das letzte aktive Dienstjahr meint das Jahr, in dem der Soldat oder die Soldatin dem Dienstherrn uneingeschränkt zu Verfügung steht. Der klagende Hauptbootsmann bereitete sich gerade in der Phase, in der er die Prämie beantragte, bereits auf sein ziviles Leben vor und stand für den regulären Dienst nicht mehr zur Verfügung. Dies schloss ihn zu Recht, wie nun das Gericht bestätigte, von der Zahlung aus.