Der Petitionsausschuss des Bundestages empfiehlt, die Grenzen für den Hinzuverdienst von ehemaligen Berufssoldaten im öffentlichen Dienst zu überdenken. Dies kann als Anreiz dienen, um Personalengpässe zu mindern.
In der Sitzung am Mittwoch verabschiedete der Ausschuss eine Empfehlung, eine Petition für den Wegfall von Hinzuverdienstgrenzen für ehemalige Berufssoldatinnen und -soldaten bei einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst dem Bundesministerium für Verteidigung zur weiteren Prüfung zu übermitteln und den Fraktionen des Bundestags zur Kenntnis zu geben.
Ausgelöst wurde die Debatte von einem ehemaligen Sanitätsstabsoffizier und Facharzt für Allgemeinmedizin. Der Petent berichtete, dass er regelmäßig als Vertragsarzt in einem Sanitätsversorgungszentrum arbeite. Aufgrund von Personalmangel gäbe es dort einen ständigen Vertretungsbedarf, den er gerne decke. Gerade ehemalige Sanitätsoffiziere seien besonders geeignet, da sie die Regularien und Abläufe der truppenärztlichen Versorgung gut kennen.
Er kritisierte, dass Pensionäre in der freien Wirtschaft nahezu unbegrenzt hinzuverdienen könnten, während dies im öffentlichen Dienst, wie bei der Bundeswehr, nur sehr eingeschränkt möglich sei. Dies empfinde er als ungerecht. Er forderte eine Anpassung der Regelungen, um ehemalige Soldaten besser in den öffentlichen Dienst integrieren zu können.
Gesetzlicher Hintergrund
Der Petitionsausschuss verwies auf § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG), der eine doppelte Alimentation aus öffentlichen Kassen vermeiden soll. Ehemalige Soldatinnen und Soldaten erhalten ihre Versorgungsbezüge nur bis zu einer gesetzlich festgelegten Höchstgrenze, wenn sie im öffentlichen Dienst tätig sind. Diese Regelung soll sicherstellen, dass sie nicht übermäßig von öffentlichen Mitteln profitieren.
Öffentlicher Dienst umfasst dabei jede Beschäftigung bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände. Auch die Tätigkeit als Vertragsarzt bei der Bundeswehr fällt darunter. Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass das Einkommen aus einer solchen Tätigkeit als Verwendungseinkommen gilt und somit unter die Regelungen des § 53 SVG fällt.
Ausschuss unterstützt Petition
Der Petent argumentierte, dass das Verwendungseinkommen umfassender auf die Versorgungsbezüge angerechnet werde als Einkommen aus der Privatwirtschaft. Die Abgeordneten stimmten ihm zu, wiesen jedoch darauf hin, dass die unterschiedliche Behandlung durch das legitime Ziel gerechtfertigt sei, eine Doppelbelastung der öffentlichen Kassen zu vermeiden.
Trotzdem teilt der Ausschuss die Meinung des Petenten. Ehemalige Berufssoldaten könnten helfen, personelle Engpässe in speziellen Bereichen der Bundeswehr zu überbrücken. Der Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen könnte einen entsprechenden Anreiz schaffen. Daher hält der Ausschuss eine Überprüfung der bestehenden Regelungen für überlegenswert.
Quelle: https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1023242