Jeder verschläft einmal. Bei der Bundeswehr sollte dies möglichst nicht passieren. Das Argument, man habe den Wecker nicht gehört, taugt wenig, wenn das übrige Verhalten nur geringen Anlass für vollstes Vertrauen gibt.
Eine Freiwilligen Wehrdienst Leistende hatte während ihrer kurzen Dienstzeit bei der Bundeswehr wiederholt verschlafen und unterließ es zudem auch, diverse Krankmeldungen mitzuteilen.
Mehrfach zu spät zum Dienst erschienen
Nach diesem sich wiederholenden Muster vergingen mehrere Wochen, eine Disziplinarbuße in Höhe von 1.000 Euro sowie ein strenger Verweis folgten, bis der Vorgesetzte die fristlose Entlassung verfügte. Die Klage gegen den Rausschmiss scheiterte nun vor dem VG Kassel (1 L 1488/20.KS)
Verstoß gegen Gehorsams- und Wohlverhaltenspflicht
Der Richter stellt fest, dass ein Soldat gegen die Gehorsams- und Wohlverhaltenspflicht bereits dann verstößt, wenn er seiner Anwesenheit- und Dienstpflicht während einer kurzen Zeitspanne nicht nachkommt. Hierin liegt demnach jeweils zugleich ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 11 SG) und die allgemeine Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).
Schuldhafte Dienstpflichtverletzung
Die ihr vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen beging die Antragstellerin auch schuldhaft. Eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung, ein Dienstpflichtvergehen im Sinne des § 23 SG, begeht ein Soldat dann, wenn der Dienstpflichtverstoß vorsätzlich oder zumindest fahrlässig erfolgt. Grundsätzlich, so der Richter, ist davon auszugehen, dass es in der freien Willensentscheidung eines jeden liegt, sein Verhalten so einzurichten, dass er in der Lage ist, pünktlich an bestimmten Orten zu erscheinen und seine Aufgaben zu erledigen. Das Argument, man habe den Wecker nicht gehört, lässt hier keine Milderung im Urteil zu. Gerade dann müsse man Vorkehrungen treffen, die ein rechtzeitiges Erscheinen zu Dienstbeginn ermöglichen.
Nachahmungsgefahr verstärkt Strafe
Zudem besteht Nachahmungsgefahr, da die Kameradinnen und Kameraden der nun ehemaligen Soldatin das Verhalten mitbekamen. Die Entlassung aus der Bundeswehr war daher alles in allem zwangsläufig.