Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach Teilnahme an einer Demonstration im „Schwarzen Block“

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig entschied, dass Personen, die 2017 im "Schwarzen Block" der G20-Demonstration mitliefen als waffenrechtlich unzuverlässig gelten.

Die zentrale Kampagne der linksextremistischen Szene im Jahr 2017 war die Mobilisierung gegen den G20-Gipfel, die sich zu einem europaweiten Aktionsschwerpunkt entwickelte. Der Protest wies ein im Vergleich zu früheren Großereignissen dieser Art beispielloses bundesweites Mobilisierungspotenzial aller Strömungen des deutschen Linksextremismus auf und führte zu den gewalttätigsten Ausschreitungen der letzten Jahre (BMI, Verfassungsschutzbericht 2017, S. 119).

Der Schwarze Block bei der "Welcome to Hell"-Demonstration am 06.07.2017 anlässlich des G20-Gipfels in Hamburg stellte ein erhebliches Gewaltpotenzial dar, das sich letztlich auch realisierte.

Für einen Teilnehmer, der an der sogenannten "Welcome to Hell"-Demonstration des "Schwarzen Blocks" teilgenommen hatte, blieb die Teilnahme nicht ohne Folgen: Ihm wurde die Erteilung des kleinen Waffenscheins widerrufen.

Zu Recht, wie nun das Oberverwaltungsgericht Schleswig mit Urteil vom 20.02.2025, Az. 4 LB 37/23, entschied, denn die Teilnahme lasse auf eine geringe Bereitschaft zur gewaltfreien Konfliktlösung schließen, auch wenn sich einzelne Teilnehmer nicht durch eigene aktive Handlungen beteiligt hätten, spreche aus Sicht des Senats alles dafür, dass jeder Teilnehmer die Gewalt aus den Reihen des Blocks gebilligt und durch seine Anwesenheit unterstützt habe. Die Aufforderung zur Rückgabe des Kleinen Waffenscheins nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG und die entsprechende Zwangsgeldandrohung nach § 236 i.V.m. §§ 235, 237 LVwG sind nicht zu beanstanden.

Sachverhalt und Hintergrund:

Der Kläger wendete sich gegen den Widerruf seiner im Jahr 2006 erteilten waffenrechtlichen Erlaubnis (Kleiner Waffenschein, § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG). Seit der Erteilung des Kleinen Waffenscheins ist dieser allerdings strafrechtlich in Erscheinung getreten, ohne, dass dies bislang waffenrechtliche Konsequenzen hatte.

Nachdem bereits das Verwaltungsgericht Schleswig seine Klage abgewiesen hatte, blieb er auch vor dem OVG Schleswig ohne Erfolg, denn auch das OVG war davon überzeugt, dass der Kläger nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG absolut unzuverlässig ist. Nach dieser Vorschrift besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition „missbräuchlich oder leichtfertig verwenden“, so das OVG.

Der Senat war davon überzeugt, „dass jeder Teilnehmer des damaligen Schwarzen Blocks Gewalt aus den Reihen des Blocks gebilligt und über die bloße Billigung hinaus alleine durch seine Anwesenheit Beistand zu Gewalthandlungen geleistet hat. Denn mit jedem einzelnen Teilnehmer ist die physische und psychologische Stärke des Kollektivs gestiegen und hat die von diesem ausgehende Gefahr bis hin zu einer gewaltsamen Entladung und einem Zusammenstoß mit Ordnungskräften potenziert. Gleichzeitig hat jeder zusätzliche Teilnehmer eine zusätzliche Anonymisierung des Einzelnen und eine erschwerte Gefahrenabwehr bzw. Strafverfolgung durch die Staatsgewalt bedeutet. Mithin hat jeden Teilnehmer im Schwarzen Block eine kausale Mitverantwortung für die von diesem ausgehenden Gewalthandlungen getroffen.“

Auch der Verfassungsschutzbericht 2018 betrachtet Angehörige des Schwarzen Blocks als gewaltorientierte Linksextremisten:

„Innerhalb dieser „Schwarzen Blöcke“ formieren sich vermummte Aktivisten in einheitlicher, uniformer „Kampfausrüstung“, um das Gemeinschaftsgefühl zu festigen, Stärke zu vermitteln und die Identifizierung von Straftätern sowie die Strafverfolgung zu erschweren. Häufig versuchen sie, ein Einschreiten der Polizei in die Demonstration zu erzwingen und Situationen zu eskalieren, um die eigenen gewalttätigen Handlungen im Nachgang als „Notwehr“ rechtfertigen zu können. Dabei gilt unter gewaltorientierten Linksextremisten bereits die Anwesenheit von Polizeikräften auf Demonstrationen oder die Erteilung von Auflagen durch Behörden als „Schikane“ und „Provokation“.

OVG: Waffenscheinentzug nach Teilnahme an G20-Demo

Schleswig-Holstein - 4 LB 37/23 | Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat | Urteil | Waffenrecht Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach Teilnahme an einer Demonstration im Schwarzen ...