Verschärfungen im Waffenrecht geplant

Am 13. April 2021 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur besseren Überprüfung von Waffenbesitzern beschlossen.

Mit dem Entwurf soll sichergestellt werden, dass Antragsteller und Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse noch gründlicher auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung überprüft werden. Laut Referentenentwurf gibt es gesetzgeberischer Verbesserungsbedarf im Hinblick auf die Erkennung von Extremisten sowie psychisch kranken Personen unter den Waffenbesitzern, die ein ergänzende Anpassungen des Waffengesetzes erfordern. 

Hintergrund

Hintergrund dieses durchaus als „Schnellschuss“ zu bezeichnenden Gesetzentwurfs ist der Anschlag von Hanau im Februar 2020. Hier hatte ein psychisch gestörter Extremist zehn Menschen erschossen, weitere verletzt und Selbstmord begangen.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Attentäter zwischen 2002 und 2020 in 15 polizeilichen und staatsanwaltlichen Akten erschienen ist und kein Entzug seiner Waffenbesitzkarten oder eine psychiatrische Begutachtung angeordnet wurde, obwohl dies nach den bestehenden Regelungen zwingend geboten gewesen wäre. 

Geplantes Gesetz 

Künftig werden bei der Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit durch die Waffenbehörden (§ 5 WaffG) die abzufragenden Behörden um das Bundespolizeipräsidium und das Zollkriminalamt ergänzt. Das dort vorhandene Behördenwissen soll in die Beurteilung einfließen. Außerdem sollen die örtlichen Waffenbehörden neben der örtlichen Polizeidienststelle des Wohnorts des Betroffenen auch die Polizeidienststellen der Wohnsitze der letzten fünf Jahre abfragen, um sicherzustellen, dass auch im Fall eines Umzugs keine relevanten Erkenntnisse verloren gehen.

Im Rahmen der Prüfung der persönlichen Eignung zum Waffenbesitz (§ 6WaffG) wird die bisherige „Soll-Vorschrift“ zur Beteiligung der örtlichen Polizeidienststelle nun zu einer verpflichtenden Regelabfrage ausgebaut. Zusätzlich werden das Bundespolizeipräsidium und das Zollkriminalamt einbezogen. Ferner wird eine Regelabfrage bei den Gesundheitsämtern eingeführt.

Ein neuer § 6a WaffG regelt neben der bereits bestehenden Nachberichtspflicht der Verfassungsschutzbehörden eine Nachberichtspflicht von örtlichen Polizeidienststellen, Bundespolizeipräsidium und Zollkriminalamt. Schließlich werden Mitteilungspflichten weiterer Behörden geregelt.

Der Gesetzentwurf ist in der Bundesregierung noch nicht abschließend abgestimmt, das Gesetz soll aber noch in dieser Legislaturperiode verkündet werden. Es wird nach Ablauf von sechs Monaten ab Verkündung in Kraft treten, um den betroffenen Behörden ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Umsetzung zu geben.

Den Referentenentwurf finden Sie hier.

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