Am 18. Oktober 2024 hat der Bundestag das Sicherheitspaket der Bundesregierung beschlossen, ebenso billigte der Bundesrat das Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems.
Es handelt sich dabei um den im Bundesrat nicht zustimmungsbedürftigen Teil des sog. Sicherheitspaketes, welches eine Reaktion der Regierungskoalition im Bundestag auf den Anschlag in Solingen im August 2024 ist. Das Sicherheitspaket: Im Kern sieht es Verschärfungen im Waffenrecht vor; strengere Regeln im Asylrecht und neue Befugnisse für die Sicherheitsbehörden.
Der zustimmungspflichtige Gesetzentwurf "zur Verbesserung der Terrorismusbekämpfung“ wurde dagegen vom Bundesrat nicht gebilligt. Darin sind unter anderem die neuen Befugnisse für die biometrische Gesichtserkennung enthalten. Bundestag und Bundesregierung haben nun die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Der zweite Teil des Sicherheitspakets muss nach der Ablehnung des Bundesrats mit den Ländern jedenfalls weiter verhandelt werden.
Das "Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems“ sieht Änderungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht, im Waffenrecht und im Bundesverfassungsschutzgesetz vor. Mit der Verschärfung des Waffenrechts und damit einhergehenden stärkeren polizeilichen Kontrollbefugnissen soll insbesondere ein besserer Schutz vor Gewaltkriminalität gewährleistet werden.
Neu eingefügt:
§ 6a WaffG – Nachbericht: Es wird eine Nachberichtspflicht der nach den §§ 5 und 6 zuständigen örtlichen Polizeidienststellen, der in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörde sowie des Zollkriminalamts eingeführt. Dadurch wird sichergestellt, dass die Waffenbehörden unverzüglich auch diejenigen Erkenntnisse erlangen, die die genannten Behörden zwischen den Regelüberprüfungen über einen Erlaubnisinhaber erlangen. Zu diesem Zweck werden Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsort, Geburtsland, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person, Ausstellungsdatum sowie Befristung der Erlaubnis, Art der Erlaubnis, Behördenkennziffer der anfragenden Behörde und Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gespeichert (s. § 6a Absatz 1 Satz 2 WaffG).
§ 6b WaffG - Mitteilungspflichten der Waffenbehörden an die Jagdbehörden: Stellt die Waffenbehörde fest, dass eine Person mit besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen als Jäger (Bedürfnisgrund) die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 oder die persönliche Eignung nach § 6 nicht mehr besitzt, so informiert die Waffenbehörde die zuständige Jagdbehörde hierüber unverzüglich.
Verkündung und Inkrafttreten
Das Gesetz wurde am 30. Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 31. Oktober 2024 in Kraft.
Quelle:
BMI - Alle Meldungen - Die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger stärken
Bundesrat - BundesratKOMPAKT - Innere Sicherheit