Das Verwaltungsgericht Koblenz hat kürzlich der Klage von zwei Grundstücks-eigentümern stattgegeben, die Ausübung der Jagd aus ethischen Gründen zu verbieten.
Ablehnung der Jagd aus Gewissensgründen
Die Kläger, Eheleute, verfügen über zahlreiche, teilweise nicht zusammenhängende Einzelgrundstücke innerhalb eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks. Sie stellten bei dem Beklagten einen Antrag auf die jagdrechtliche Befriedung ihres Grundeigentums. Als Gründe führten sie an, sie seien seit 1986 Vegetarier und könnten es aus Gewissensgründen nicht ertragen, wenn auf ihren Grundstücken Tiere von Treibern und Hunden gehetzt und von Jägern getötet würden. Der Beklagte lehnte den Antrag der Kläger ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagten die Eheleute beim Verwaltungsgericht.
VG: Anspruch besteht ausnahmsweise
Die Klage war erfolgreich. Die Kläger hätten Anspruch darauf, dass die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke für jagdrechtlich befriedet erklärt werden. Das Bundesjagdgesetz sehe zwar die flächendeckende Bejagung aller zu einem Jagdbezirk gehörenden Grundflächen unter Rücksichtnahme darauf vor, dass Wild seinen artspezifischen Bedürfnissen folgend grundsätzlich nicht an Grundstücksgrenzen Halt mache. Im Ausnahmefall könne Grundeigentum aber für jagdrechtlich befriedet erklärt werden, wenn die Jagdausübung aus ethischen Gründen glaubhaft abgelehnt werde.
Ethische Gründe nachvollziehbar dargelegt
Das Gericht nahm an, dass hier das Vorliegen ethischer Gründe glaubhaft dargelegt wurde. Die innere Haltung zur Jagdausübung wurde nachvollziehbar begründet, das Gericht konnte davon überzeugt werden, dass bei den Klägern die Ablehnung der Jagd auf einer Gewissensentscheidung beruhe. Insbesondere trete die Haltung der Kläger auch durch ihr alltägliches Engagement für Flora und Fauna – wie das Anlegen von Streuobstwiesen – zu Tage, das persönlichkeitsprägend sei. Die Tatsache, dass sie ihr Eigentum – jedenfalls teilweise – erst in jüngerer Vergangenheit erworben hätten, sei nicht maßgeblich.
Versagungsgründe liegen nicht vor
Versagungsgründe könnten beispielsweise in der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie in der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen liegen. Solche seien nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben. Jedenfalls sei nichts dafür ersichtlich, dass eine Bewegungsjagd im Jagdbezirk nicht mehr durchgeführt werden könne, der Jagdbezirk sei auch nicht konkret durch die Schweinepest betroffen. Ebensowenig drohten durch die Verwirklichung des Anspruchs übermäßige Wildschäden.
Quelle: VG Koblenz, Urteil vom 19.04.2021 - 1 K 251/20.KO