Die Übergangsregelung zum Altbesitz bestimmter Waffen und Teile endet zum 1.9.2021.
Mit der Änderung des Waffengesetzes zum 1. September 2020 war der Neuerwerb der betroffenen Gegenstände bereits verboten oder unter Erlaubnisvorbehalt gestellt worden.
Altbesitzer konnten jedoch, je nach Erwerbsdatum und Art des nun verbotenen Gegenstandes, eine Meldung erstatten oder eine (Ausnahme-)genehmigung beantragen. Sofern das erfolgte, kann alles behalten werden. Erfolgten die entsprechenden Melde- oder Genehmigungsregelungen, macht der Besitzer sich strafbar.
Betroffen sind folgende Waffen und Teile:
• Erlaubnispflichtige, wesentliche Teile von Schusswaffen, insbesondere Verschlüsse und Gehäuse.
• Verbotene, wesentliche Teile von verbotenen Schusswaffen, insbesondere Verschlüsse und Gehäuse.
• Erlaubnispflichtige Salutwaffen.
• Verbotene Salutwaffen (Salutwaffen, die aus verbotenen Waffen entstanden sind).
• Verbotene Magazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition mit einer Kapazität von mehr als 10 Schuss; Magazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition mit einer Kapazität von mehr als 20 Schuss. Entsprechendes gilt für Magazingehäuse.
• Verbotene, halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition mit festen Magazinen mit einer Kapazität von mehr als 10 Schuss, halbautomatische Kurzwaffen für Zentralfeuermunition mit festem Magazin mit einer Kapazität von mehr als 20 Schuss.
• Erlaubnispflichtige Pfeilabschussgeräte.
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