Am 13. Dezember 2019 hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (3. WaffRÄndG) verabschiedet.
Im Wesentlichen dient der Gesetzentwurf der Umsetzung der sogenannten Feuerwaffen-Richtlinie, der Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen.
Mit der Richtlinie verfolgt die EU hauptsächlich drei Ziele: der illegale Zugang zu scharfen Schusswaffen soll erschwert werden, sämtliche Schusswaffen und ihre wesentlichen Teile sollen über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg behördlich rückverfolgt werden können und die Nutzung von legalen Schusswaffen zur Begehung terroristischer Anschläge soll erschwert werden.
Diese Ziele will die Bundesregierung erreichen, indem durch das 3. WaffRÄndG nun auch die Waffenhersteller und Waffenhändler verpflichtet werden, ihren Umgang mit Waffen und deren wesentlichen Teilen den Waffenbehörden gegenüber elektronisch anzuzeigen. Weiterhin wird im Waffengesetz eine Anzeigepflicht für unbrauchbar gemachte Schusswaffen eingeführt, sogenannte Salutwaffen werden zu erlaubnispflichtigen oder verbotenen Waffen. Außerdem werden bestimmte große Wechselmagazine sowie Schusswaffen mit fest verbauten großen Ladevorrichtungen zu verbotenen Gegenständen.
Union und SPD stimmten für den Gesetzesentwurf, FDP und AfD stimmten dagegen. Die Grünen und die Linkspartei enthielten sich.
Quelle: BT-Drucksache 19/13839 vom 9. Oktober 2019
www.tagesschau.de/inland/waffenrecht-bundestag-101.html
Lesen Sie auch den grundlegenden Artikel zum aktuellen Stand sowie zu allen bisherigen Änderungen im deutschen Waffenrecht.