Vorgesetzter schlägt Untergebenen: Keine Entlassung aus der Bundeswehr

Schlägt ein Vorgesetzter seinen Untergebenen während des Dienstes, ist dies eine ernste Pflichtverletzung. Aber führt diese auch zur Entlassung aus der Bundeswehr? Darüber entschied das OVG Saarland (1 A 353/18) in einem aktuellen Urteil.

Die Fürsorgepflicht ist eine der vornehmsten Pflichten eines Vorgesetzten. So sieht es auch das OVG Saarland in seiner Entscheidung, ob ein Sanitätsfeldwebel die Bundeswehr verlassen muss. Dabei sprach sich der Richter gegen die maximale Ahndung aus. Der Soldat darf in der Bundeswehr bleiben, da sein Fehlverhalten die Bundeswehr nicht dauerhaft schädigt.

Was war passiert?

Der Feldwebel hatte während eines Zugabends, und damit außer Dienst, einem untergebenen Unteroffizier mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Für die Dienstherrn war klar, dass der Soldat aus der Bundeswehr entlassen werden sollte. Doch das Verwaltungsgericht und nun auch das Oberverwaltungsgericht sahen dies anders.

Letztlich sei, so das Gericht, nicht ausschlaggebend, ob es sich bei der begangenen Dienstverletzung um einen schweren oder leichten Fall handelt und ob verschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten. Im Mittelpunkt stehen vielmehr die Auswirkungen auf die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr.

Aussprache mit Geschädigtem

Für den Feldwebel sprach in diesem Zusammenhang, dass er sich mit dem geschädigten Unteroffizier ausgesprochen hat und dieser keine Vorwürfe gegen ihn erhebt. Von einer Misshandlung Untergebener, so wie es die Bundeswehr formulierte, konnte nach Ansicht der ebenfalls ermittelnden Staatsanwaltschaft nicht ausgegangen werden.

Es sei, so der Richter, von einer Affekthandlung auszugehen, weshalb in Zukunft nicht mit einer Wiederholung zu rechnen sei. Der Feldwebel darf in der Bundeswehr bleiben.



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