Virtuelles Automatenspiel und Online-Poker werden steuerpflichtig

Der Bundesrat legte einen Gesetzentwurf zur Änderung des Rennwetten- und Lotteriegesetzes vor, in dem virtuelles Automatenspiel und Online-Poker künftig besteuert werden sollen.

Hintergrund ‒ Glücksspielstaatsvertrag

Zum 1. Juli 2021 wird der Glücksspielstaatsvertrag in Kraft treten, der künftig in allen Ländern Online-Glücksspiele legalisiert. Ziel dabei ist es unter anderem, durch die Legalisierung auch den Weg frei zu machen für staatliche Kontrollen und Überwachung zum Schutz vor Spielsucht.

Aufgrund dieser Legalisierung des bis dato noch verbotenen Anbietens von virtuellem Automatenspiel und Online-Poker entstand eine Gesetzeslücke hinsichtlich der Besteuerung dieser Spielformen. Das Rennwetten- und Lotteriegesetzes sowie dessen Ausführungsgesetz sollen durch die Anpassung diese Lücke nun schließen und gleichzeitig an die aktuellen Gegebenheiten angeglichen werden.  

 

Besteuerung nach Renn- und Sportwetten-Steuersätzen mit 5,3 %

  • Einheitliche Steuersätze

Bei der Findung des Steuersatzes wurden die im Glücksspielstaatsvertrag festgelegten Ziele berücksichtigt, so dass einerseits eine einheitliche Besteuerung für Renn- und Sportwetten sowie Online-Glücksspiele angestrebt wird, gleichzeitig aber die Marktfähigkeit der legalen Glücksspielanbieter gegenüber den illegalen Anbietern gewahrt werden soll.

  • 5,3 % der Bemessungsgrundlage


Als Orientierungspunkt diente dabei der bereits bestehende Steuersatz bei Online-Sportwetten von 5,3 %. Mangels Vergleichbarkeit der Spielarten erfolgt gerade keine Besteuerung nach dem Lotterie-Steuersatz von 20%. Ein höherer Steuersatz könnte die Bevorzugung der illegalen Glücksspielanbieter zur Folge haben, wenn wegen der Abwälzung des Steuersatzes auf die Spieler die Gewinnspanne im Vergleich zu den illegalen Anbietern, die keine Steuern abführen, deutlich niedriger ausfällt.

  • Bemessungsgrundlage


Die Bemessungsgrundlage bildet sowohl beim virtuellen Automatenspiel als auch beim Online-Poker jeweils derjenige Speileinsatz, der zur Erlangung der Gewinnchance geleistet wird. Erfasst sind damit auch ggf. zu leistende Gebühren oder Beiträge. Findet eine Umwälzung der Besteuerung auf die Spieler statt (Regelfall), so wird dieser Steuersatz freilich bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage herausgerechnet. 

Beim Online-Poker sind die spielimmanenten Besonderheiten zu berücksichtigen:

Nicht jeder Einsatz einer neuen Hand („Blind“/ „Ante“) führt erneut zur Besteuerung, da das Pokerspiel geprägt ist durch mehrere Spielrunden an einem Tisch. Entscheidend ist das Hinzutreten/Verlassen eines Tisches.

Wird das Pokerspiel als Turnier veranstaltet, so wird ein evtl. getätigter Wiedereinkauf („Rebuy“) in das Turnier nach eigentlichem Ausscheiden als erneuter Spieleinsatz gewertet.

 
Quellen: 

Drucksache 209/21 des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10.3.2021