Beim Bundesverwaltungsgericht hat ein Oberstabsgefreiter eine einstweilige Anordnung der Bundesverteidigungsministerin Christine Lambrecht beantragt. Denn das Bundesamt für Personalmanagement (BAPersBw) lehnte seinen Laufbahnwechsel zuvor ab.
Ziviler Meisterbrief vorhanden
Der 30-Jährige wollte in die Laufbahn der Feldwebel des allgemeinen Fachdienstes wechseln, um fortan auf einem Dienstposten als Kraftfahrzeug-Mechatronik-Feldwebel für Radfahrzeuge zu arbeiten. Aus seiner Sicht sollte er sofort als Feldwebel eingestellt werden, weil er über einen zivilen Meisterbrief als Kfz-Mechatroniker verfügt und bereits als Kfz-Mechatronik-Soldat in der Bundeswehr arbeitet. So stellte der Zeitsoldat im Frühling 2021 beim BAPersBw dazu einen Antrag.
Dienstposten reserviert
Zunächst nahm in der Sache alles seinen gewohnten Gang. Sogar eine Reservierung des Dienstpostens stand im Raum. Wie bei einem Laufbahnwechsel üblich ging der Soldat zuvor noch zum Truppenarzt. Doch dieser stellte plötzlich bei dem Zeitsoldaten ein Rot-Grün-Sehschwäche fest. Aber dies war zunächst kein großes Hindernis, denn der Arzt eröffnete eine Ausnahme-Genehmigung. Darauf verzichtete das BAPersBw jedoch. Denn aus dessen Sicht bestand kein dringender dienstlicher Bedarf für den Laufbahnwechsel mehr. Deshalb hob es die Reservierung der Stelle wieder auf und lehnte den Antrag zum Laufbahnwechsel wegen des ärztlichen Befundes dann doch ab.
Das wollte der Zeitsoldat nicht hinnehmen, hatte er sich doch so sehr auf den Laufbahnwechsel gefreut. So erhob er im Herbst 2021 gegen seine Ablehnung Beschwerde. Und: Die Bearbeitung dieser Beschwerde dauerte ihm scheinbar zu lang, sodass er zusätzlich dazu zuletzt einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Bundesverteidigungsministerin Christine Lambrecht stellte.
Beratende Ärztin: gesundheitliches Problem sei gravierender
Über diesen Antrag auf eine einstweilige Anordnung hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden – und ihn durch den Vorsitzenden Richter und den 1. Wehrdienstsenat abgelehnt. Denn: Es gebe keinen relevanten Anordnungsgrund, weil der Oberstabsgefreite vor der anvisierten Verwendung eine mehrjährige Laufbahnausbildung absolvieren müsste, und dies stehe einer direkten Versetzung auf den gewünschten Dienstposten im Weg.
Zudem habe er auch keinen Anspruch darauf, weil die ärztliche Mitteilung attestiert habe, der Bewerber sei gesundheitlich ungeeignet. Der fachlichen Stellungnahme der beratenden Ärztin des BAPersBw zufolge sei der Befund des Truppenarztes unrichtig – das gesundheitliche Problem müsse als gravierender betrachtet werden und könne gar auch ein Hindernis für eine zivile Karriere bedeuten.
Quelle: Az. - BVerwG 1 W-VR 18.21