In dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 1 WB 7.16) ging es um einen Oberstleutnant, der gegen seine vorgesehene Versetzung auf ein sogenanntes dienstpostenähnliches Konstrukt geklagt hatte, nachdem sein ursprünglicher Dienstposten aufgrund der Umstrukturierung in der Bundeswehr weggefallen ist.
Der Oberstleutnant scheiterte zuvor mit seinen Beschwerden auf dem Dienstweg, nun sah auch das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund, die Versetzung rückgängig zu machen. Demnach dürfe jeder Soldat versetzt werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis bestehe (Zentralerlass B-1300/46 Nr. 201). Dies sei mit dem Wegfall des Dienstpostens geschehen. Der Oberstleutnant konnte sich auch nicht darauf berufen, dass ihm die Bundeswehr im Jahr 2009 eine längere Verweildauer über das Jahr 2014 hinaus zusicherte. Die Angabe einer voraussichtlichen Verwendungsdauer stellt für beide Seiten, so das Gericht, lediglich eine Planungshilfe dar, sie ist aber keine verbindliche Zusicherung einer konkreten Verweildauer auf dem Dienstposten und auch keine Garantie für den Fortbestand des Dienstpostens.
Zur Versetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt bemerkte das Gericht zudem, dass gemäß ZDv A-1360/4 Planstellen z.b.V. für Soldaten in Anspruch genommen werden können, deren Dienstposten weggefallen sind und die nicht sofort auf andere ihrem Dienstgrad oder ihrer Besoldungsgruppe entsprechenden Dienstposten arbeiten können.
Auch die Eigenschaft als Personalrat konnte den Oberstleutnant nicht vor einer Versetzung schützen, da der Wegfall des Dienstpostens alle anderen Gründe überwiegt.