Die Wahl eines Personalrats bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) muss nicht wiederholt werden - so das Verwaltungericht Köln.
In einem kürzlich vor dem Verwaltungsgericht (VG) Köln entschiedenen Fall (Beschluss vom 6.10.2020, Az.: 33 K 1757/20.PVB) ging es um die Wahl des Personalrats der Zentrale der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA).
Im Wahlanfechtungsverfahren hatten die Antragsteller gelten gemacht, aufgrund von Einschränkungen infolge der Corona-Pandemie sei die Stimmabgabe am 19. März 2020 nicht ordnungsgemäß verlaufen.
Aus ihrer Sicht hätte die Corona-Pandemie zu einem massiven Einbruch der Wahlbeteiligung und zu einer unzulässigen Beschränkung der Wahl geführt. Viele Beschäftigte seien aufgrund ihrer Abwesenheit vom Büro für Informationen des Wahlvorstands nicht erreichbar gewesen. Das Verbot für bestimmte Beschäftigte, die Dienststelle zu betreten, stelle eine Wahlbehinderung dar. Der Wahlvorstand sei angesichts des Pandemie-Geschehens verpflichtet gewesen, die Stimmabgabe zu verschieben.
Der Termin wurde vom Wahlvorstand im Januar festgelegt, Mitte März waren viele Beschäftigte in Telearbeit. Der Wahlvorstand informierte die Wahlberechtigten vor der Wahl mehrfach per E-Mail darüber, dass sie ihre Stimme weiterhin vorab per Briefwahl abgeben könnten. Die persönliche Stimmabgabe am Wahltag war unter Beachtung der erforderlichen Hygienemaßnahmen möglich. Es gab Wahlberechtigte, denen der Zutritt zur Dienststelle am Wahltag wegen Kontakts zu Corona-verdächtigen Personen, nicht erlaubt war.
Die Wahlbeteiligung lag in der Gruppe der Beamten bei 61 Prozent, in der Gruppe der Arbeitnehmer bei 45 Prozent. Bei der Personalratswahl im Jahr 2016 lag sie bei 77 bzw. 64 Prozent.
Das Verwaltungsgericht folgte nicht den Argumenten der Antragsteller. Eine Wiederholung der Wahl war nicht erforderlich.
Aus Sicht des Gerichts habe die Anordnung von Telearbeit nicht zu einer Wahlrechtsbeschränkung geführt. Die Betroffenen seien nicht gehindert gewesen, ihre Stimme per Briefwahl oder persönlich am Wahltag abzugeben. Auch das Betretungsverbot für bestimmte Beschäftigte habe sich lediglich mittelbar auf die Wahl ausgewirkt. Solche mittelbaren Erschwernisse seien nur dann eine Wahlbehinderung, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls bei objektiver Betrachtung auf eine Erschwerung der Wahl gerichtet seien. Dies sei hier nicht gegeben.
Die Maßnahme habe offenkundig dem Infektionsschutz gedient. Überdies waren die Beschäftigten hinreichend informiert. Eine Verpflichtung des Wahlvorstands, die Wahl zu verschieben, habe nicht bestanden. Zudem seien auch im Vorfeld der Wahl keine Schwierigkeiten von solchem Gewicht und Umfang absehbar gewesen, dass nur noch eine Verschiebung rechtlich zulässig gewesen wäre. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine entsprechende Regelung für den Pandemie-Fall damals nicht existiert habe und eine Verschiebung nach der damaligen Rechtslage nur bis Ende Mai zulässig gewesen wäre. Wie sich die Pandemie-Situation bis dahin entwickeln würde, sei nicht absehbar gewesen.
(Quelle: PM , Geschäftsbereichs des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen)