Verkürzung der Dienstzeit bei Zeitsoldaten – Ein Blick auf die rechtlichen Hürden

Die Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr ist eine der Kernforderungen von Bundesverteidigungsministerin Ursula von der Leyen.

Trotz der zahlreichen Reformen ist das Interesse vieler Soldatinnen und Soldaten an der Verkürzung ihrer Dienstzeit nach wie vor ungebrochen. Die Gründe dafür sind vielfältig. Bei den jüngeren Soldaten sind es oft persönliche Probleme, plötzliche Veränderungen in der familiären Lebensplanung oder konkrete Job-Angebote aus der zivilen Wirtschaft bzw. dem öffentlichen Dienst. Bei den lebensälteren Soldaten hinterlassen wiederum zunehmend die hohe Dienstbelastung, ein gewisses Unverständnis über grundlegende Strukturentscheidungen sowie gewandelte dienstliche Rahmenbedingungen ihre Spuren an der Berufszufriedenheit.

Doch was tun, wenn der Dienst in den Streitkräften keine Perspektiven mehr bietet? Eine reguläre Kündigung der Verpflichtungserklärung ist im Soldatengesetz (SG) schließlich nicht vorgesehen. Die Möglichkeiten zur Verkürzung der Dienstzeit sind daher leider nur sehr begrenzt. Werfen wir an dieser Stelle einen Blick auf die erste Variante: Soldatinnen und Soldaten auf Zeit können nach den Bestimmungen des § 40 Absatz 7 SG ihre Dienstzeit auf eigenen Antrag verkürzen, wenn dies im „dienstlichen Interesse“ der Bundeswehr liegt – bis Ende 2017 sogar ohne Abstriche bei den Ansprüchen auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung.

Nur mit dienstlichem Interesse oder bei persönlicher Härte

Allerdings ist ein dienstliches Interesse in der Regel nur dann vorhanden, wenn der Dienstposten des Soldaten wegfällt oder eine sinnvolle Verwendung in einem anderen Dienstbereich ausscheidet. Auch strukturelle Personalüberhänge in bestimmten Altersgruppen oder Verwendungsbereichen können die Grundlage für eine Verkürzung bieten. Hier gilt aber: Aus Sicht der personalbearbeitenden Stelle darf nichts dagegen sprechen, denn sie entscheidet am Ende über einen entsprechenden Verkürzungsantrag. Hat der Soldat auf Zeit erfolgreich an einer militärischen (Fach-)Ausbildung oder einem Studium teilgenommen, so besteht beispielsweise ein dienstliches Interesse in der Regel nur dann, wenn zwischen Ausbildungsabschluss und der Beendigung der Dienstzeit noch mindestens drei Jahre Restverwendung liegen.

Bleibt die zweite Variante: Eine Zeitsoldatin oder ein Zeitsoldat kann eine vorzeitige Entlassung nach § 55 Absatz 3 SG beantragen. Dazu ist allerdings eine „persönliche Härte“ erforderlich, an die ein ziemlich strenger Maßstab gesetzt wird. Erfahrungsgemäß scheitert der überwiegende Teil der Antragsteller an den rechtlichen Auflagen der „Härtefallgründe“. Diese liegen in der Regel nur dann vor, wenn sich die persönlichen, häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Lebensumstände des Betreffenden völlig unerwartet und in besonders starker Weise verändert haben. Und das so drastisch sowie schicksalshaft, dass ein weiterer Verbleib in den Streitkräften unmöglich wird. Ein gutes Jobangebot aus der Wirtschaft oder die Einstellungszusage im öffentlichen Dienst fallen hierunter natürlich nicht.

Über den Autor: Stefan Geßner ist ehemaliger Offizier der Bundeswehr und Geschäftsführer der DZE GmbH. Über die Karriereplattform für Zeitsoldaten www.dienstzeitende.de können (ehemalige) Soldaten auf Zeit sowohl Jobs nach der Bundeswehr als auch passende Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten finden.