Am 16. April 2021 haben sich die Verkehrsminister von Bund und Ländern auf eine abermalige Verschärfung des Bußgeldkatalogs geeinigt.
Im Jahr 2020 scheiterte die StVO-Novelle daran, dass sie wegen eines Verstoßes gegen das sogenannte Zitiergebot verfassungswidrig gewesen wäre. Vor einem Jahr etwa, am 28. April 2020, trat die umstrittene StVO-Novelle in Kraft. Sie wurde jedoch nur wenige Monate später wieder ausgesetzt. Grund war ein formaler Fehler. Nun konnten sich die Verantwortlichen nach langen Diskussionen über härtere Sanktionen auf eine Lösung einigen. Das Bundesverkehrsministerium will demnächst einen neuen Verordnungsvorschlag einbringen, damit das Gesetzgebungsverfahren bis spätestens zum Ende der aktuellen Legislaturperiode abgeschlossen werden kann.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
Das Fahrverbot, das laut der ursprünglichen StVO-Novelle bereits bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h innerorts verhängt werden sollte, wird nun endgültig zurückgenommen. Dafür wurde der Bußgeldkatalog aktualisiert, viele Bußgelder deutlich erhöht und zum Teil sogar neue Tatbestände eingeführt:
- Parkverstöße werden teurer: Wer „mal eben in zweiter Reihe hält“, ist mit 55 Euro dabei, bei zusätzlicher Behinderung anderer sogar mit 110 Euro.
- Das Parken in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten oder mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen macht 100 Euro.
- Wer an einer scharfen Kurve oder im Bereich einer unübersichtlichen Stelle parkt, muss 35 Euro zahlen. Wer unberechtigt auf einem Parkplatz für E-Autos oder Carsharing-Fahrzeuge parkt, zahlt 55 Euro, genauso wer unberechtigt einen Schwerbehinderten-Parkplatz belegt.
- Wer keine Rettungsgasse bildet, muss 200 Euro als Bußgeld bezahlen, erhält zwei Punkte im Fahreignungsregister und ein Fahrverbot. Wer sogar allein oder im Windschatten eines Rettungsfahrzeugs durch die Rettungsgasse fährt, muss 320 Euro bezahlen.
- LKW müssen beim Rechtsabbiegen künftig Schrittgeschwindigkeit fahren – Verstöße kosten 70 Euro.
- Fehlerhafte Abbiegevorgänge oder einer Sorgfaltspflichtverletzung beim Ein- oder Aussteigen werden mit doppelten Geldbußen geahndet und bei einer Gefährdung durch Abbiegevorgänge wird zudem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
- Auto-Posing, unnötige Lärmverursachung oder eine vermeidbare Abgasbelästigung, unnützes Hin- und Herfahren werden jetzt mit bis zu 100 Euro geahndet.
- Die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, an der linken Seite angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird jetzt mit bis zu 100 Euro Geldbuße sanktioniert.
Zu schnelles Fahren wird teuer
Überschreitungen von bis 10 km/h lösen z. B. Bußgelder in Höhe von 30 Euro innerorts bzw. 20 Euro außerorts aus, bei 11–15 km/h sind es 50,00 Euro bzw. 40 Euro, bei 16–20 km/h 70 bzw. 60 Euro. Das ist doppelt so viel wie bisher.
Fahrverbot drohen früher
Bisher war ein Fahrverbot vorgesehen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von über 41 km/h oder bei Wiederholungstätern, die zwei Mal innerhalb eines Jahres mit mehr als 26 km/h gemessen wurden. Auch hier sind Verschärfungen zu erwarten.
Achtung Punktekonto
Ein Bußgeld ab 60 Euro – unabhängig davon ob es sich um einen Geschwindigkeits-, Abstands- oder Parkverstoß (entscheidend ist hier Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung) handelt – führt meist zu einem Punkt im Fahreignungsregister. Die dargestellte Verschärfung der Bußgeldkatalogverordnung dürfte damit zu mehr einzutragenden Punkten führen. Bereits seit dem Jahr 2014 gilt, dass bei Erreichen von 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Diese kann erst nach 6 Monaten und Vorlage eines „positiven“ MPU-Gutachtens wieder neu erteilt werden.
Die neuen Bußgelder sollen noch vor der nächsten Bundestagswahl in Kraft treten.
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