Der Inhaber eines EU-Führerscheins der Klassen B und C darf auch dann Kraftfahrzeuge dieser Klassen im Bundesgebiet führen, wenn ihm vor Ausstellung des EU-Führerscheins der Klasse C wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen worden war und er in Deutschland nicht nachgewiesen hatte, wieder fahrgeeignet zu sein. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 6. September 2018 entschieden (Az. 3 C 31.16).
Heilungswirkung eines EU-Führerscheins der Klasse C
Dem Gericht zufolge wird die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B durch die nachträgliche Ausstellung eines EU-Führerscheins der Klasse C geheilt.
Kläger ist lettischer Staatsangehöriger
Der Kläger ist lettischer Staatsangehöriger und seit 1997 im Besitz einer Fahrerlaubnis für die Klasse B. Wegen einer Trunkenheitsfahrt bei einem Besuchsaufenthalt in Deutschland verurteilte ihn ein deutsches Strafgericht im Jahr 2002 zu einer Geldstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von zehn Monaten an.
Im Jahr 2012 erhielt der Kläger in Lettland einen neuen, bis zum Jahr 2022 gültigen Führerschein. Dieser wies für die Klasse C ein Erteilungsdatum 2012 aus, für die Klasse B war das Jahr 1997 vermerkt. Später zog der Kläger nach Deutschland und beantragte 2013 die Ausstellung eines deutschen Führerscheins im Wege des Umtauschs.
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 60/2018 vom 06.09.2018