Update: Aufnahme von Ukraine-Vertriebenen

Die Geltungsdauer der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung wurde mit Bestätigung des Bundesrats am 08. April 2022 verlängert.

Update: Verlängerung der Einreise- und Aufenthaltserleichterungen

Die ursprünglich bis zum 23. Mai 2022 befristete Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung wird bis zum 31. August 2022 verlängert. Dies hat der Bundesrat mit seiner Zustimmung ermöglicht. 

Begründet wird diese Verlängerung damit, dass die Ausländerbehörden die eingereichten Anträge nicht bis zum 23. Mai 2022 abschließen können. Da ein Ende des Kriegs in der Ukraine nicht absehbar ist, ist außerdem auch über den 23. Mai 2022 hinaus, mit weiteren Geflüchteten zu rechnen. 

Hintergrund

Der am 24.2.2022 begonnene überfallartige Einmarsch russischer Militärverbände in den demokratischen Nachbarstaat Ukraine und deren Kriegshandlungen gegen das Leben und die Unversehrtheit von Zivilpersonen infolge willkürlicher bewaffneter Gewalt haben die Vertreibung von Millionen Menschen aus ihrer Heimat in Richtung EU ausgelöst. Seit dem russischen Einmarsch in der Ukraine sind nach UN-Angaben bislang mehr als 1,735 Millionen Menschen aus dem Land geflohen, in Polen halten sich mehr als eine Million Vertriebene auf. Nach zwölf Tagen Krieg hat die Bundespolizei an deutschen Bahnhöfen und in Grenzgebieten 50.294 Vertriebene aus der Ukraine registriert. Die Flüchtlingszahlen steigen sprunghaft an. Es handelt sich meist um Frauen und Kinder, deren Ehemänner bzw. Väter in Kriegshandlungen mit den russischen Truppen verwickelt sind.

Aufnahme der Vertriebenen

Die Bundesrepublik Deutschland wird neben den anderen EU-Mitgliedstaaten die Aufnahme und Unterbringung der durch massive Kriegseinwirkung Vertriebenen aus humanitären Gründen gewährleisten. Eine geordnete Aufnahme und Verteilung der Vertriebenen erfordert nicht nur eine solidarische und koordinierte Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten, sondern auch eine spontane Reaktion im innerstaatlichen Bereich.

Verteilung der Vertriebenen

Die EU-Mitgliedsstaaten haben sich auf eine solidarische Aufnahme und Verteilung der Betroffenen auf der Grundlage der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20.7.2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, geeinigt.

Massenzustrom

So hat der Rat der Europäischen den Durchführungsbeschuss (EU) 2022/382 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine i. S. d. Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes am 4.3.2022 gefasst (ABl. L 71 vom 4.3.2022, S. 1). Der Beschluss ist nach Art. 4 am 4.3.2022 in Kraft getreten.
§ 24 AufenthG
Die in Deutschland angekommenen Vertriebenen werden – soweit sie nicht mit privater und staatlich unterstützter Hilfe oder mittels einer Hilfsorganisation Unterkunft und Verpflegung finden – nach Maßgabe des § 24 AufenthG auf die Länder verteilt und in Aufnahmeeinrichtungen der Länder und Kommunen versorgt. Diese humanitäre Schutzvorschrift gewährt ein individuelles Aufenthaltsrecht in Fällen, in denen – wie hier – eine große Zahl an Menschen vor einem bewaffneten Konflikt fliehen und Schutz vor einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens infolge willkürlicher Gewalt durch russische Militärstreitkräfte in Deutschland suchen. In diesen Fällen ist es im Interesse einer effektiven Schutzgewährung für die Betroffenen nicht erforderlich, das ansonsten vorgeschriebene Asylverfahren zu durchlaufen. Den Betroffenen werden in den gesetzlich geordneten Bahnen ein Aufenthaltsrecht zunächst für ein Jahr und Sozialleistungen gewährt sowie eine Erwerbstätigkeit erlaubt.

Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung

Die Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV vom 7.3.2022, BAnz AT 8.3.2022 V1) regelt die vorübergehende Befreiung von bestimmten Ausländern vom Erfordernis des Besitzes eines Aufenthaltstitels und ermöglicht diesen die Einholung des für die Zeit nach Außerkrafttreten dieser Verordnung erforderlichen Aufenthaltstitels im Bundesgebiet.

Bei der Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG ist – unbeschadet der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – nach § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG von der Anwendung der Absätze 1 und 2 des § 5 AufenthG abzusehen. Nach Art. 6 Abs. 5 Buchst. c Satz 1 SGK kann der Aufenthalt im Bundesgebiet aus humanitären Gründen auch dann gestattet werden, wenn die in Art. 6 Abs. 1 SGK genannten Einreisevoraussetzungen (z. B. Visum, Lebensunterhaltssicherung) nicht erfüllt werden.

Verfasser: WALHALLA Autor und Referent: Dr. Hans-Peter Welte

In unserem Online-Dienst Aufenthaltsgesetz Kommentar finden Sie neben der auf die neusten Ereignisse angepasste Kommentierung des § 24 AufenthG die aktuellen Vorschriften zu dem Themenkomplex Massenzustromsrichtlinie sowie Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung.