Lange Zeit konnte weder die Mitgliedschaft in einem Rockerclub noch die Übernahme von besonderen Funktionen in einem örtlichen Rockerclub die waffenrechtrechtliche Unzuverlässigkeit begründen. Konkrete Straftaten konnten in der Regel nur der Ortsgruppe am Tatort zugerechnet werden.
Die Rechtsprechung hierzu hat sich jetzt aber mit einer höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts grundlegend geändert.
Schon die Gruppenzugehörigkeit einer Person kann ihre waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen. Zwischen der Annahme der Unzuverlässigkeit und der Gruppenzugehörigkeit muss eine kausale Verbindung bestehen. Bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe müssen die Prognose tragen, dass die Person zukünftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verwirklichen wird. Die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit einer Rockergruppierung (hier "Bandidos") rechtfertigt auch dann die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a und c WaffG, wenn keine sonstigen Tatsachen für die Unzuverlässigkeit der betroffenen Person sprechen und diese bislang unbescholten ist.