Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass ein Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge unverhältnismäßig sein kann, wenn auf hinreichend sicherer Grundlage prognostiziert wird, dass der Grenzwert für Stickstoffdioxid eingehalten wird (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2020 - 7 C 3.19).
Klage eines Umweltverbands
Ein deutschlandweit tätiger Umweltverband hatte vor dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim auf Fortschreibung des zuletzt 2018 überarbeiteten Luftreinhalteplans für die beigeladene Stadt Reutlingen geklagt. Dabei wurde geltend gemacht, dass bis in das Jahr 2020 hinein der Grenzwert für Stickstoffdioxid überschritten werde.
Zuerst hatte der Verwaltungsgerichtshof das beklagte Land verurteilt, den Luftreinhalteplan unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung derart zu überarbeiten, dass dieser ab sofort erforderliche Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Grenzwerts für Stickstoffdioxid enthalte. Zu Unrecht sei im Plan auf Dieselfahrverbote verzichtet, auch die zugrunde gelegten Prognosen seien teilweise nicht hinreichend belegt (VGH Mannheim, Urteil vom 18. März 2019 - 10 S 1977/18).
Dieselfahrverbot nicht zwingend vorzusehen
Vom Bundesverwaltungsgericht wurde der Beklagte nun ebenfalls zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans verurteilt – allerdings unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts: Der Luftreinhalteplan leide zwar durchaus an den festgestellten Prognosefehlern, abweichend von der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim sei ein Dieselfahrverbot jedoch nicht zwingend vorzusehen.
Nicht nur bei der Anordnung von Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte, sondern auch bei deren Ausgestaltung sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Ein Dieselfahrverbot könne nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aber insbesondere dann unverhältnismäßig sein, wenn die baldige Einhaltung des Grenzwerts absehbar sei. Auch aus der vor Kurzem in Kraft getretenen Vorschrift des § 47 Abs. 4a BImSchG ergebe sich nichts anderes.
Quelle: Pressemitteilung Nr. 13/2020 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2020