Den Dienstgrad eines Stabsfeldwebels können Soldatinnen und Soldaten nach einschlägigen Bestimmungen (SLV, ZDV A-1340/49) erst nach 16 Jahren erreichen. Dies dauerte einem Hauptfeldwebel zu lange, zumal er sich nur für 12 Jahre verpflichtet hatte. Also klagte er vor Gericht und scheiterte nun zum zweiten Mal.
Nach dem VG Regensburg sah nun auch der VGH München (6 ZB 15.1581) keine Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für eine Beförderung zum Stabsfeldwebel vorliegen.
Konkret bezog sich der Hauptfeldwebel auf eine Passage in § 17 der Soldatenlaufbahnverordnung, nach der eine Einstellung in den Rang eines Stabsfeldwebels möglich ist, wenn der Bewerber eine neunjährige Berufserfahrung nachweisen kann. Der Hauptfeldwebel sah darin eine Benachteiligung seinerseits, da er diese neunjährige Berufserfahrung innerhalb der Bundeswehr erworben habe. Der Hauptfeldwebel machte damit insbesondere einen Verstoß gegen das Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 Absatz 2 Grundgesetz geltend.
Dieser Ansicht konnte das Gericht nicht folgen. Zunächst seien die Regelungen in § 17 SLV erst 2011 in Kraft getreten, mehr als sechs Jahre nach der Einstellung des Klägers. Zudem habe der Hauptfeldwebel nur Anspruch auf einen Vergleich mit der Gruppe der Angehörigen seiner Laufbahn, nicht mit Neueinzustellenden.
Demnach bleibt als Fazit übrig: Eine Abkürzung des Beförderungszeitraums über den Vergleich mit Quereinsteigern ist nicht möglich.