Ein junger Soldat wurde von der Polizei in seinem Privat-PKW kontrolliert. Dabei fanden die Polizisten Marihuana. Der Soldat gab im Zuge der anschließenden dienstlichen Ermittlungen zu, die Droge konsumiert zu haben. Als er jedoch aus der Bundeswehr entlassen werden sollte, wehrte er sich dagegen und klagte - mit Erfolg (VG Greifswald, Urt. v. 19.7.2018, 6 A 6/18 HGW).
Der betroffene Soldat ging dagegen vor und bekam nun vor dem OVG Münster (1 A 1392/17) Recht. Die Entlassungsverfügung war rechtswidrig. Der Grund dafür ist aber ungewöhnlich: Der Stabsgefreite konnte glaubhaft machen, dass er sich zum Zeitpunkt des Konsums im Vollrausch befunden habe und deshalb nicht mitbekam, dass er einen Joint rauchte. Er ging lediglich von einer normalen selbstgedrehten Zigarette aus.
Das Gericht folgte dieser Argumentation. Damit fiel ein wichtiges Kriterium für eine Entlassung aus der Bundeswehr fort, nämlich der bewusste Konsum der Droge. Die Gegenseite argumentierte, ein solches Verhalten, also der herbeigeführte unbewusste Konsum, könnte Schule machen. Das Gericht hielt aber die Vorstellung, künftige Soldaten würden sich an diesem Fall orientieren und bewusst betrinken, um dann unbewusst Drogen zu konsumieren, für wirklichkeitsfremd.
Aus diesem Grund bestätigte das Gericht die Einschätzung, die Entlassungsverfügung sei rechtswidrig. Der Soldat kann nun auf eine Weiterbeschäftigung bei der Bundeswehr hoffen.