Trennungsgeld steht jeder Soldatin und jedem Soldaten zu, wenn er nicht direkt am Dienstort wohnt. Unkorrekte Angaben darüber, wenn auch nur in wenigen Fällen, haben schwere Konsequenzen.
Mit der Entlassung aus der Bundeswehr endete jüngst ein Verfahren vor dem VG Düsseldorf (10 K 6654/17) für einen jungen Mann. Zuvor hatte er zuletzt im Dienstgrad eines Obermaates drei Jahre bei der Bundeswehr gedient. Im Jahr 2016 machte er jedoch für den Zeitraum von Mai bis Juli mehrmals unkorrekte Angaben auf seinem Trennungsgeldantrag.
Urlaub statt Anwesenheit in der Kaserne
So gab der Soldat für den fraglichen Zeitraum an, dass er sich durchgehend am Standort aufhielt. Der Dienstherr ging folgerichtig davon aus, dass der Obermaat an bestimmten Tagen normal Dienst tat, während er tatsächlich Urlaub hatte oder krankgemeldet war. Für die falsch gemeldeten Tage überwies die Bundeswehr unberechtigterweise das Trennungsgeld.
Kameraden melden den Betrug
Der Betrug flog auf, weil er von dem „Trick“ seinen Kameraden erzählte, die daraufhin das Fehlverhalten meldeten. Gegen seine umgehende Entlassung aus der Bundeswehr klagte der nun ehemalige Obermaat, unterlag aber im Verfahren.
Nachahmungsgefahr hoch
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der ehemalige Soldat durch den Trennungsgeld- und Reisebeihilfebetrug die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) und die Wahrheitspflicht (§ 13 SG) verletzt hatte. Da im vorliegenden Fall zudem von einer Nachahmungsgefahr für andere Soldaten auszugehen war, befand der Richter die Entlassung auch zum Schutz des Ansehens der Bundeswehr als unerlässlich.