Umfassende Änderungen der Marktüberwachung geplant

Der Bundesrat stimmt am 28. Mai 2021 über die Einführung des Marktüberwachungsgesetzes (MÜG) ab, die eine Neufassung des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) nach sich ziehen wird.

Hintergrund ist die VO (EU) 2019/1020

Ab dem 16. Juli 2021 gilt die VO (EU) 2019/1020 zur Marktüberwachung und Konformität von Produkten unmittelbar. Erstmals wird damit auch der Online-Handel der Marktüberwachung unterworfen.
Durch die unmittelbare Geltung liegt es nun an den Mitgliedstaaten, Befugnisse an die Marktüberwachungsbehörden und ggf. auch Ermächtigungen zur Kostenerstattung zu übertragen. Dies soll durch das neu MÜG geschehen.

Das neue MÜG

Ziel ist es, einheitliche Regelungen zur Marktüberwachung zu schaffen, die inhaltlich systematisch geordnet in einem Gesetz zusammengefasst sind:


• Festgelegt werden die Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden sowie die zu ergreifenden Maßnahmen.
• Da die VO (EU) 2019/1020 nur europäisch harmonisierte Produkte betrifft, überträgt das MÜG zur thematischen Vereinheitlichung diese Regelungen auch auf europäisch nicht harmonisierte Produkte, also solche, die bloß von der Produktsicherheitsrichtlinie RL 2001/95/EG erfasst sind. Vor allem sind das gebrauchte Verbraucherprodukte oder B2B-Produkte.
• Die Abschnitte 6 (Marktüberwachung) und 7 (Informations- und Meldepflichten) des (noch gültigen) ProdSG werden in das MÜG integriert.

Neufassung des ProdSG

Da das MÜG Änderungen im ProdSG ohnehin nötig gemacht hat, um doppelte Normierungen zu vermeiden, ist eine Neufassung des ProdSG geplant. Der Gesetzesentwurf vom 12. Februar 2021 bedarf allerdings noch der Zustimmung des Bundesrats.
Das ProdSG regelt die Marktüberwachung der konstanten Sicherheit von Produkten beim Inverkehrbringen.

Geplante Änderungen sind:

• Bisher enthalten sind auch Vorschriften zu überwachungsbedürftigen Anlagen. Diese werden jedoch ausgegliedert in das Überwachungsbedürftige Anlagengesetz (ÜAnlG). Thematisch soll sich das ProdSG künftig ‒ ganz seinem Titel entsprechend ‒ nur noch mit der Sicherheit von Produkten auf dem Mark befassen.
• Inhaltlich konkretisierter sollen die Normen zum GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit) sein. Angepasst werden die Zuerkennung von GS-Zeichen und die Pflichten für die GS-Stellen an die Erfahrungen aus der Praxis.
• Die Bundesregierung wird erstmals ermächtigt, Verordnungen hinsichtlich Beschränkungen oder Verbote von Produktbereitstellungen auf dem Markt zu erlassen. Die bisherige Ausgestaltung des ProdSG war lediglich auf positiven Maßnahmen ausgerichtet.


Quellen: 

Begründung Gesetzentwurf MÜG vom 10.12.2021/ ProdSG vom 12 Februar 2021
BMAS: Pressemitteilung vom 14. Oktober 2020