Seit 2019 sind E-Scooter in Deutschland erlaubt und haben sich schnell zu einem beliebten Verkehrsmittel gemausert, vor allem in den Großstädten.
Die sog. E-Scootern, jene lautlos durch die Innenstädte rauschenden Tretroller, bei denen im letzten Jahr ein rasanter Anstieg der Unfallrate zu verzeichnen war. Eine der häufigsten Unfallursachen ist laut ADAC Alkohol.
Dem trägt nun indirekt ein Anfang Mai veröffentlichtes Urteil des OLG Frankfurt Rechnung, in dem das Gericht einer Sprungrevision der Staatsanwaltschaft Recht gibt und einem zum Zeitpunkt der Tat stark alkoholisierten E-Scooter Fahrer die Fahrerlaubnis entzieht. Das OLG stellt E-Scooter damit anderen Kraftfahrzeugen (Kfz) gleich.
Tathergang und Verurteilung durch das Amtsgericht
Im Frühjahr 2022 beschließt der Angeklagte nach einem längeren Barbesuch die Frankfurter Innenstadt in Richtung Europaviertel zu verlassen. Das Verkehrsmittel seiner Wahl stellt ein E-Scooter dar. Wenig später steht das Ergebnis des feucht-fröhlichen Abends fest: 1,64 Promille. Damit hat sich der Angeklagte nach § 316 StGB wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar gemacht.
Kaum verwunderlich also, dass das Amtsgericht Frankfurt ihn daraufhin zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 € und einem Fahrverbot von sechs Monaten verurteilte. Überraschend war hingegen, dass keine Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wurde. Dagegen wandte sich die Amtsanwaltschaft und legte beim OLG Frankfurt Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts ein.
Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB
Die Staatsanwaltschaft berief sich hierbei auf § 69 Abs. 1 StGB, der besagt: „Wird jemand, der wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges […] begangen hat, verurteilt […], so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.“ Obwohl hier eindeutig eine Verkehrsstraftat vorlag, hat das Amtsgericht die zweite Voraussetzung, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, verneint. Das OLG sieht die zweite Voraussetzung als gegeben an und macht deutlich das eine Abweichung von dieser Regel nur dann erfolgen darf, „wenn sich die Tatumstände von denen eines Durchschnittsfalls deutlich abheben“.
Gleichsetzung von E-Scooter und Autos
Im Unterschied zur Vorinstanz hält das OLG dabei für nicht relevant, dass der Angeklagte E-Scooter und nicht Auto gefahren war, und bezieht sich in seiner Entscheidung auf die Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr. Dadurch werden E-Scooter laut OLG den gleichen Regeln unterworfen wie andere Kfz.
Es weist auch das Argument des Amtsgerichts zurück, die Benutzung eines E-Scooters sei generell weniger gefährlich als die Nutzung eines Autos. Dabei begründet das OLG die Gefährlichkeit vorliegend jedoch nicht mit statistischen Häufigkeiten; vielmehr genügt ihm für die Gleichsetzung von Autos und E-Scootern der (sicher richtige) Hinweis, dass die Nutzung beider Fahrzeuge tödliche Folgen haben kann.
Im Ergebnis hatte die Staatsanwaltschaft mit ihrer Sprungrevision somit Erfolg. Der Angeklagte ist seine Fahrerlaubnis damit los, Rechtsmittel stehen ihm nicht mehr offen.
Quelle: ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de, lto.de