Zeitsoldaten mit mehr als 4-jähriger Verpflichtungszeit besitzen einen Anspruch auf Bildungsmaßnahmen, aber die Ausbildungsstätte liegt oftmals nicht in der Nähe vom Dienstort. Unter Umständen kann durch den größeren Dienstweg ein Anspruch auf Trennungsgeld entstehen, wenn die Entfernung 30 km übertrifft.
Ein Zeitsoldat klagte vor dem VG Düsseldorf (13 K 6674/16), weil ihm das Geoinformationswesen der Bundeswehr eine Weglänge zur Ausbildungsstätte von 28 km berechnete. Damit hat der Zeitsoldat keinen Anspruch auf Trennungsgeld, der Dienstherr beschied den entsprechenden Antrag negativ.
Dagegen argumentierte der Kläger, dass diese vom Dienstherrn berechnete Strecke fahrtechnisch ungünstig sei und zu einem höheren Spritverbrauch führe, während der von ihm bevorzugte übliche Weg die Grenze von 30 km zwar übersteige, aber verbrauchstechnisch deutlich effizienter sei. Auch das Bundesumzugskostengesetz (BUKG) stelle auf die „üblich befahrene Strecke“ ab und gerade nicht auf die rechnerisch kürzeste Strecke.
Das Gericht konnte dieser Argumentation aber nicht folgen, da die „Entfernung zwischen der Wohnung und der Dienststätte nach der objektiv kürzesten üblicherweise befahrenen Strecke, und zwar auch dann, wenn es sich nicht um die am häufigsten befahrene, verkehrsgünstigste oder aus subjektiven Gründen vorzuziehende Strecke handelt“ maßgeblich ist.
So könne es auch mehrere übliche Wege geben, das BUKG spreche ausdrücklich von „einer“, nicht „der“ maßgeblichen Strecke. Zwar müssten Wirtschafts- oder Privatwege von der Betrachtung ausgenommen werden, ein weitergehender Regelungszweck ließe sich der Formulierung dagegen nicht entnehmen.