Tippgeber für Versicherungen: Entlassung aus der Bundeswehr

Soldatinnen und Soldaten können sich, obwohl bei der Bundeswehr angestellt, durchaus eine Nebentätigkeit genehmigen lassen. Unterlassen sie diese Anmeldung allerdings, droht die Entlassung aus der Bundeswehr.

Es ist ein heikles Thema. Immer wieder fallen Kameradinnen und Kameraden auf, die in der Bundeswehr Werbung für einen Dienstleister im Versicherungssektor machen. Damit wandern die Soldaten auf sehr dünnem Eis, zumal es eine eindeutige Rechtslage gibt.  

Tippgeber für Versicherungsvermittlung 

In einem aktuellen Urteil des VG München (AZ.: M 21b K 19.3470) bestätigte das Gericht die fristlose Entlassung eines Hauptgefreiten aus der Bundeswehr. Diese hatte sich als sogenannter „Tippgeber“ betätigt und einem Dienstleister immer wieder mehr oder weniger interessierte Kameraden zugeführt.  

Als diese Tätigkeit den Vorgesetzten bekannt wurde, befahlen sie ihm, damit aufzuhören und verhängten eine Disziplinarbuße. Da sich der Soldat nicht an den Befehl hielt und erneut für das Unternehmen warb, folgte die sofortige Entlassung aus der Bundeswehr.

Verstoß gegen mehrere Dienstpflichten 

Nach Ansicht des Gerichts hatte der Hauptgefreite wiederholt im Dienst gegen Bezahlung für eine Versicherungsagentur bzw. deren Angebote geworben und damit seine Dienstpflichten, insbesondere das Verbot der Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeiten, § 20 Abs. 1 SG, und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten - auch außer Dienst -, § 17 Abs. 2 SG, sowie die Pflicht zur Kameradschaft, § 12 SG, schuldhaft verletzt.

Wiederholungsgefahr 

Da der Soldat seiner „Nebentätigkeit“ über Monate nachging und damit seine eigenen finanziellen Interessen über die seiner Kameraden stellte, musste sowohl der Dienstherr als auch der Richter davon ausgehen, dass eine Wiederholungsgefahr ausgeht. Aus diesem Grund blieb keine andere Wahl, als den Hauptgefreiten fristlos zu entlassen.