Tattoo-Verbot für Polizeivollzugsbeamte in Bayern

Die Polizisten im Freistaat dürfen keine sichtbaren Tätowierungen am Unterarm oder am Hals tragen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14. Mai 2020 (Aktz. BVerwG 2 C 13.19) entschieden, dass das Bayerische Beamtengesetz es Polizeivollzugsbeamten unmittelbar untersagt, sich in der Weise tätowieren zu lassen, dass diese Tätowierungen beim Tragen der Dienstkleidung (Sommeruniform) sichtbar sind. Das bedeutet hier Tätowierungen an Kopf, Hals, Händen und Unterarmen.

„aloha“ auf dem Unterarm

Der Kläger, Polizeivollzugsbeamter im Dienst des beklagten Freistaates Bayern, hatte bei seinem Dienstherrn die Genehmigung zum Tragen einer Tätowierung mit dem Schriftzug „aloha“ beantragt. Diese Tätowierung sollte auf dem Unterarm platziert werden und wäre beim Tragen der Sommeruniform sichtbar. Der Dienstherr lehnte diesen Antrag ab. Klage und Berufung des Polizeivollzugsbeamten blieben ohne Erfolg.

Kein Erfolg der Revision

Die vom Kläger beim Bundesverwaltungsgericht eingelegte Revision hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts regelt bereits das Bayrische Beamtengesetz das Verbot von Tätowierungen und andern nicht sofort ablegbaren Erscheinungsmerkmalen im beim Tragen der Uniform sichtbaren Körperbereich. Zu diesem Ergebnis führt die Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung. Die Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion von uniformierten Polizeivollzugsbeamten gebietet es, dass auf Tätowierungen und vergleichbare auf Dauer angelegte Körpermodifikationen im sichtbaren Bereich verzichtet werden muss. Da hier im Vergleich auf den Gesamtkörper bezogen nur ein kleiner Bereich von dem Verbot erfasst ist, müssen die durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützten individuellen Interessen des Polizeivollzugsbeamten aufgrund der Wahrung eines einheitlichen und neutralen Erscheinungsbildes zurücktreten.

Quelle: https://www.bverwg.de/de/pm/2020/23