Bekanntgabe der Änderungstarifverträge TV-L 2020: Alle Informationen auf einen Blick

Die auf der Tarifeinigung vom 2. März 2019 beruhenden Änderungstarifverträge wurden Anfang September 2019 unterzeichnet und bekanntgegeben. Sie sehen Änderungen zum TV-L zum 1. Januar 2019, zum 1. Januar 2020 und zum 1. Januar 2021 vor. Die wesentlichen Neuerungen werden hier kurz vorgestellt.

Änderungen zum 1. Januar 2019:

  • Erhöhung der Tabellenentgelte
    Die Tabellenentgelte erhöhen sich rückwirkend um ein Gesamtvolumen von 3,2%; die Tabellenwerte der Stufen 2 bis 6 werden linear um 3,01% erhöht. Als soziale Komponente wurde ein Mindestbetrag von 100 Euro vereinbart.
  • Aufspaltung der Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppen 9a und 9b
    Die bisherige Entgeltgruppe 9 wurde in die Entgeltgruppen 9a und 9b aufgeteilt; es gelten eigenständige Tabellenwerte.
  • Pflegedienst
    In Anlehnung an die Entgeltordnung VKA wurden die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Pflegedienst in Teil IV der Entgeltordnung neu geregelt.

Änderungen zum 1. Januar 2020:

  • Erhöhung der Tabellenentgelte
    Um ein weiteres Gesamtvolumen von 3,2% erhöhen sich die Tabellenentgelte. Darin ist eine lineare Erhöhung der Tabellenwerte der Stufen 2 bis 6 um 3,12% sowie ein Mindestbetrag von 90 Euro enthalten.
  • Beschäftige im Sozial- und Erziehungsdienst
    Die Tätigkeitsmerkmale im Sozial- und Erziehungsdienst werden zum 1. Januar 2020 Teil II Abschnitt 20 der Entgeltordnung neu geregelt. Gleichzeitig wird für diese Beschäftigtengruppe in die sogenannte „S-Tabelle“ eingeführt.

Änderungen zum 1. Januar 2021:

  • Erhöhung der Tabellenentgelte
    In einem dritten Schritt erhöht sich das Entgelt um ein Gesamtvolumen von 1,4%. Die lineare Erhöhung der Tabellenwerte der Stufen 2 bis 6 beträgt 1,29%. Daneben wurde ein Mindestbetrag von 50 Euro vereinbart.
  • Informations- und Kommunikationstechnik
    Die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in der Informationstechnik wurden in Anlehnung an die Entgeltordnung VKA mit Wirkung vom 1. Januar 2021 neu geregelt. Die so genannte Programmierer Zulage wird in diesem Zusammenhang aufgehoben.

TV-L: Änderungen für Auszubildende und Praktikanten

Die Tarifverträge für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz, in Pflegeberufen und in Gesundheitsberufen (TVA-L BBiG, TVA-L Pflege, TVA-L Gesundheit) und der Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L) wurden im Zuge der Tarifrunde 2019/2020/2021 geändert. Hier eine kurze Zusammenfassung zu den wesentlichen Änderungen:

  • Erhöhung der Ausbildungs- und Praktikantenentgelte
    Rückwirkend zum 1. Januar 2019 sind die (Ausbildungs-)Entgelte der Auszubildenden, Praktikanten und Schüler um 50 Euro (bzw. um 45,50 Euro nach dem TVA-L Gesundheit) erhöht worden. Ab dem 1. Januar 2020 werden die (Ausbildungs-)Entgelte um weitere 50 Euro erhöht.
  • Erhöhung des Erholungsurlaubs
    Ab dem Kalenderjahr 2019 wurde der Urlaub für Auszubildende sowie Praktikanten von 29 auf 30 Tage jährlich erhöht.
  • Weitergeltung der Übernahmegarantie
    Die in § 19 TVA-L BBiG bzw. § 18a TVA-L Pflege/§ 18a TVA-L Gesundheit enthaltene Übernahme-„Garantie“,  wonach Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, ist ohne inhaltliche Veränderungen bis zum 30. September 2021 verlängert worden.
  • Jahressonderzahlung
    Die jeweiligen Bestimmungen zu den Jahressonderzahlungen sind derart geändert worden, dass den Auszubildenden/Praktikanten nun einheitlich ein Anspruch auf Jahressonderzahlung zusteht, dessen Höhe 95 % des November-Ausbildungsentgelts besträgt.

TV-L: Aufspaltung der Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppen 9a und 9b

Grundsätzlich rückwirkend zum 1. Januar 2019 ist die Entgeltgruppe 9 in die die neuen Entgeltgruppen 9a und 9b aufgespalten worden. Die Entgeltgruppe 9a entspricht der bisherigen Entgeltgruppe 9 mit besonderen Stufenlaufzeiten („kleine Entgeltgruppe 9“); aus der bisherigen Entgeltgruppe 9 mit regulärer Stufenlaufzeit ist die Entgeltgruppe 9b geworden.

Beide neuen Entgeltgruppen haben eigenständige Tabellenwerte, die Stufen 5 und 6 sind nicht mehr gesperrt und es gelten die allgemeinen Stufenlaufzeiten.

In der Entgeltordnung sind in nahezu jedem Abschnitt die Tätigkeitsmerkmale der bisherigen Entgeltgruppe 9 entweder der Entgeltgruppe 9a und/oder der Entgeltgruppe 9b zugeordnet worden.

Im neu eingefügten § 29b TVÜ-Länder sind Regelungen zur Überleitung aus der bisherigen Entgeltgruppe 9 in die Entgeltgruppen 9a und 9b getroffen worden. Ein Antragserfordernis der Beschäftigten ist dabei nicht vorgesehen (d. h. die Überleitung erfolgt automatisch).


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