Seit Ende Februar 2020 wird die Wiedereingliederung von langzeiterkrankten Soldatinnen und Soldaten in Anlehnung an gesetzliche Rahmenbedingungen gemäß des neunten Buches Sozialgesetzbuch neu geregelt.
Zentral geregelt in der Vorschrift A-2640/36 „Strukturierte Wiedereingliederung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr in den Dienst (SWeD)“.
Wer gilt als betroffen?
Als Langzeiterkrankte gelten grundsätzlich Soldatinnen und Soldaten, die aus gesundheitlichen Gründen innerhalb von zwölf Monaten insgesamt länger als sechs Wochen von allen Diensten befreit waren. Bei der Ermittlung des Sechs-Wochen-Zeitraums sind die letzten zwölf Monate zum Zeitpunkt der Betrachtung und nicht das Kalenderjahr zugrunde zu legen. Der Sechs-Wochen-Zeitraum umfasst bei ununterbrochener Befreiung vom Dienst 42 Kalendertage.
Wer ist zuständig?
Als zuständig gilt die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte. Die Disziplinarvorgesetzten kümmern sich um Initiierung, Koordination, Erfolgskontrolle und Dokumentation der strukturierten dienstlichen Wiedereingliederung. Die bzw. der Disziplinarvorgesetzte hat dementsprechend die Initiative zu ergreifen und sich um das eigene Personal zu kümmern. Langfristig erkrankte Soldatinnen oder Soldaten sollen dadurch nicht mehr „vergessen“ werden.
Der Kompaniefeldwebel oder Leiter Innendienst ist als die Schnittstelle zwischen Disziplinar-vorgesetzten, Truppenärzten und der Personalbearbeitung in diesem Prozess zudem von entscheidender Bedeutung, da er als Verantwortlicher für das Krankenmeldebuch sowie über An-/Abwesenheitsmeldungen zuerst Kenntnisse über langfristig Erkrankte erhält.
Die strukturierte Wiedereingliederung findet in drei Phasen statt:
a) Phase 1 – Angebot und Information zur Wiedereingliederung (bedarf nicht der Zustimmung der Betroffenen):
- Feststellen einer mehr als sechswöchigen vollständigen Befreiung vom Dienst innerhalb von zwölf Monaten,
- Verbindungsaufnahme, um die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes zu besprechen,
- Anschreiben mit Angebot einer strukturierten Wiedereingliederung und
- Erstgespräch innerhalb von vier Wochen nach Ausgang des Anschreibens, mit verpflichten-der Teilnahme der betroffenen erkrankten Person.
b) Phase 2 – Durchführungsphase (bedarf der Zustimmung der Betroffenen):
- Eingliederungsgespräch(e) zur Vereinbarung von Maßnahmen,
- Umsetzung der Maßnahmen und
- Erfolgskontrolle.
c) Phase 3 – Beendigung oder Abschluss und Nachbereitung.
Was passiert anschließend?
Die Gespräche sind hierbei auf eine Wiedereingliederung in den Dienst ausgerichtet. Mit Blick auf die Krankheit sollen mögliche neue Einsatzgebiete identifiziert werden.
Sollte das Ergebnis des Prozesses dagegen sein, dass eine Wiedereingliederung nicht möglich ist, müssen der oder die zuständige Vorgesetzte das Verfahren zur Beendigung des Dienstverhältnisses einleiten.