In den letzten Jahren hat die Zahl der Geldautomatensprengungen erheblich zugenommen. Diese Verbrechen werden rücksichtslos verübt, ohne dabei auf das Leben und die Gesundheit Unbeteiligter und Einsatzkräfte zu achten.
Das Bundesministerium des Innern hat deshalb den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und weiterer Gesetze“ vorgelegt.
Strafrechtliche Verschärfung
Danach sollen solche Taten künftig im Strafgesetzbuch strenger bestraft werden: mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis zu 15 Jahren, bzw. fünf bis zu 15 Jahren, wenn durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung einer Person oder mehrerer Menschen verursacht wird.
Verschärfungen im Sprengstoffrecht
Um die organisierte Kriminalität im Bereich des Sprengstoffrechts effektiver bekämpfen zu können, sind im Sprengstoffgesetz zukünftig Strafverschärfungen für banden- und gewerbsmäßige Taten vorgesehen, die die besondere Gefährlichkeit und erhöhte kriminelle Energie solcher Verbrechen berücksichtigen. Banden- und gewerbsmäßige Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz sollen in Zukunft mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren geahndet werden. Allerdings kann die organisierte Sprengstoffkriminalität nur dann wirksam bekämpft werden, wenn die Ermittlungsbehörden auch die erforderlichen Mittel zur Aufklärung dieser Straftaten erhalten. Deshalb soll der Katalog der Straftaten, für die eine Telekommunikationsüberwachung nach der Strafprozessordnung angeordnet werden kann, um gewerbsmäßige und bandenmäßige Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz erweitert werden.
Darüber hinaus schließt der Gesetzentwurf bestehende Strafbarkeitslücken im Sprengstoffgesetz. Künftig sollen der versuchte unerlaubte Erwerb sowie der versuchte unerlaubte Umgang mit Explosivstoffen und Pyrotechnik der Kategorie F4 unter Strafe gestellt werden. Auch das unerlaubte nicht gewerbliche Lagern und der unerlaubte nicht gewerbliche Transport solcher Stoffe werden in Zukunft strafbar sein.
Der Referentenentwurf soll nach der parlamentarischen Sommerpause in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden und am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Quelle: BMI Bund