Die Bundeswehr braucht viele Bewerber, um die Personalstärke aufzustocken. Doch prüft sie auch genau, wer sich alles bewirbt und welche strafrechtlichen Verfehlungen die Person eventuell hat?
Dieser Überprüfung sind jedoch Grenzen gesetzt, wie das VG Augsburg (Au 2 K 17.600) nun bestätigte. Hintergrund ist das Bekanntwerden einer Vorverurteilung wegen illegalen Waffenbesitzes bei einem Zeitsoldaten. Dieser wurde vor seiner Zeit bei der Bundeswehr zu einer geringen Geldstrafe verurteilt, die jedoch nicht ins Führungszeugnis aufgenommen wurde.
Der Dienstherr berief sich anschließend darauf, dass der Soldat bei der Bewerbung darauf hingewiesen wurde, dass er alle Vorverurteilungen anzugeben habe, auch solche, die keinen Eintrag im Führungszeugnis zur Folge haben. Durch das Verschweigen der Geldstrafe habe er die Bundeswehr arglistig getäuscht.
Der Stabsgefreite klagte gegen die Entlassung und bekam nun vor dem Gericht Recht. Zum einen liegt nach Ansicht des VG Augsburg keine arglistige Täuschung vor. Bei Berufung in das Verhältnis eines Soldaten auf Zeit müssen Bewerber keine Angaben darüber machen, dass sie zu einer Geldstrafe unter 90 Tagessätzen verurteilt wurden.
Zum zweiten hätte das Bundesamt für Personalmanagement die Auskunft gar nicht erfragen dürfen. Dazu war nur das BMVg befugt. Dieses darf aber nicht ohne Weiteres Erkenntnisse an nachgeordnete Behörden weitergeben. Solche Mitteilungen kommen vielmehr nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerlässlich ist oder wenn anderenfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde.
Demnach war das BAPersBw nicht im Recht, als es die Entlassung des Stabsgefreiten anstrebte.