In welchem Umfang können länger zurückliegende Auslandseinsätze auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden? Und welcher Stichtag gilt? Darüber stritten vor dem VG Kassel (29.01.2018 - 1 K 6770/17.KS) ein ehemaliger Berufssoldat und der Dienstherr.
Der Berufssoldat nahm 1999 für 135 Tage, 2001 für 99 Tage und 2003 für 98 Tage an Auslandseinsätzen teil. Auf Grundlage dieser Einsätze und einer seit Dezember 2011 bestehenden neuen Rechtsgrundlage im Soldatenversorgungsgesetz (SVG) ging der Berufssoldat davon aus, erhöhte Versorgungsbezüge zu erhalten.
Der Dienstherr wies diesen Antrag mit der Begründung ab, dass nur Einsatzzeiten ab dem 01.12.2002 gemäß § 63c Abs. 1 SVG zu berücksichtigen seien und die verbleibenden 98 Tage Auslandseinsatz in 2003 nicht „insgesamt mindestens 180 Tage“ gedauert haben.
Der Berufssoldat klagte dagegen und bekam vor Gericht Recht. Entscheidend sei, so dass Gericht, dass das SVG keine zeitliche Beschränkung auf das Datum 01.12.2002 kenne. Der Gesetzgeber habe sich bei der Reform des SVG vielmehr bewusst dazu entschieden, eben keine Stichtagsregelung einzuführen.
Da der Berufssoldat die weiteren Kriterien erfüllt (Einsätze jeweils länger als 30 Tage, insgesamt mehr als 180 Tage), müssen seine Ansprüche anerkannt werden.