Nicht immer macht es die Bundeswehr ihren Soldatinnen und Soldaten leicht, zur Tätigkeitsstätte zu gelangen. Erhöhte Aufwendungen lassen sich in diesen Fällen zumindest steuerlich absetzen. Doch was gilt überhaupt als „erste Tätigkeitsstätte“?
Fahrtkosten statt Entfernungspauschale
Ein Zeitsoldat klagte vor dem Hessischen Finanzgericht (4 K 1788/19), da er annahm, dass sein derzeitiger Stützpunkt nicht die erste Tätigkeitsstätte sei. Für Fahrten zwischen diesem und seiner Wohnung machte er daher statt der Entfernungspauschale höhere Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend.
Längere Eignungsübung an anderem Standort
Der Zeitsoldat musste nämlich vor Beginn seines eigentlichen Dienstes längere Zeit eine Eignungsübung an einem anderen Standort absolvieren. Diese Zeit bzw. diesen Dienstort wertete er als nicht erste Tätigkeitsstätte und forderte die erhöhten steuerlichen Vorteile.
Einplanungsentscheidung ausschlaggebend
Das Hessische Finanzgericht folgte diesem Antrag jedoch nicht. Demnach ist ausschließlich ausschlaggebend, was in der Einplanungsentscheidung der Bundeswehr als erste Tätigkeitsstätte angegeben ist.
Auch die Angabe einer „voraussichtlichen Verwendungsdauer“ in einer Versetzungsverfügung stellt nicht zwingend eine zeitliche Begrenzung für die Tätigkeit an einem bestimmten Standort dar, sondern ist lediglich als Verweis auf die Versetzungsbefugnis des Dienstherrn zu verstehen.