Jüngst entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, dass für die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis seit dem 1. Juli 2021 ein neuer Antrag und ein eigenständiges Erlaubnisverfahren erforderlich sind.
Keine Fortführung des Antragsverfahrens nach altem Glücksspielstaatsvertrag
Eine Fortführung des Verfahrens, das nach alter Rechtslage begonnenen wurde, ist ausgeschlossen. Diese Entscheidung ist insbesondere maßgeblich für Verfahren, die immer noch bei den Verwaltungsgerichten anhängig sind, dabei nach alter Rechtslage begonnen worden sind und noch nicht zum Abschluss gebracht wurden.
Neue Rechtslage trat während laufendem Verfahren ein
Konkret ging es um die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine von der Klägerin in Langenfeld betriebene Spielhalle. Diese Halle steht in Konkurrenz zu einer von der Beigeladenen in 65 m Entfernung betriebenen Spielhalle. Die Stadt traf eine Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen und lehnte die von der Klägerin beantragte glücksspielrechtliche Erlaubnis im Oktober 2017 ab. Daraufhin wurde Klage erhoben, woraufhin das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Beklagte (Stadt) verpflichtete, den Antrag der Klägerin neu zu bescheiden. Während des Verfahrens zweiter Instanz trat, am 1.7.2021 der Glücksspielstaatsvertrag 2021 in Kraft.
OVG: Kein Anspruch auf Neubescheidung nach altem Glücksspielstaatsvertrag
Die beklagte Stadt legte Berufung ein, woraufhin das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts änderte und die Klage auf Neubescheidung abwies.
Demnach habe die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass die Stadt Langenfeld über ihren Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach den Bestimmungen des alten Glücksspielstaatsvertrages entscheide. Nach dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 am 1.7.2021 kann an vor diesem Stichtag begonnene Erlaubnisverfahren auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages in seiner bis zum 30.6.2021 geltenden Fassung nicht mehr angeknüpft werden.
Neues Erlaubnisverfahren nach neuer Rechtslage 2021 erforderlich
Für den Betrieb einer Spielhalle ist daher eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 erforderlich. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis ist von eigenständigen Voraussetzungen abhängig, die sich aus der seit dem 1.7.2021 bestehenden Rechtslage ergeben und im Rahmen eines eigenständigen Erlaubnisverfahrens dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 zu prüfen sind. Die Fortführung der nach alter Rechtslage begonnenen Verfahren ist damit ausgeschlossen. Die Klägerin hat ihr Begehren auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für ihre Spielhalle danach in einem neuen Erlaubnisverfahren nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 geltend zu machen.
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.03.2022 - 4 A 1033/20 -