Zum Jahreswechsel gab es wieder einige Änderungen im Sozialrecht. Eine Übersicht der wichtigsten Neuerungen zum 01.01.2018 finden Sie hier.
2. Reformstufe des BTHG: Das "neue" SGB IX ab 1. Januar 2018
Am 01.01.2018 ist die 2. Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in Kraft getreten, die mit dem „neuen“ SGB IX insbesondere den Teil 1 und damit die das für alle Rehabilitationsträger geltende Teilhabe- und Verfahrensrecht in wichtigen Punkten ändert.
Hier eine Kurzübersicht über die Neuerungen:
- Neue Erstfassung des SGB IX
- Neuer Begriff der Behinderung
- Ausweitung der Leistungsgruppen
- Einführung neuer Beratungsstrukturen
- Verschärfung der Verbindlichkeit bei der Zuständigkeit
- Einführung eines einheitlichen Instruments zur Bedarfserkennung und Bedarfsermittlung
- Einführung eines neuen Verfahrens zur Koordinierung der Leistungen (Teilhabeplanverfahren)
Neue Rechengrößen 2018
Wie jedes Jahr werden die Sozialversicherungsgrößen an die Einkommensentwicklung angepasst. Sie betrug in den alten Bundesländern 2,33 Prozent und in den neuen Bundesländern 3,11 Prozent − bundesweit damit 2,42 Prozent.
Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2018 im Überblick:
- Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat erhöht sich auf 3.045 Euro/Monat (West) und 2.695 Euro/Monat (Ost).
- Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 6.500 Euro/Monat (West) und 5.800 Euro/Monat (Ost).
- Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 59.400 Euro.
Höhere Regelbedarfe in der Grundsicherung und Sozialhilfe
Die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018 wurde im Bundesgesetzblatt vom 14. November 2018 veröffentlicht. Diese sieht folgende Änderungen für die Regelsatzhöhe ab dem 1. Januar 2018 vor:
- Regelbedarfsstufe 1 von 409 auf 416 Euro
- Regelbedarfsstufe 2 von 368 auf 374 Euro
- Regelbedarfsstufe 3 von 327 auf 332 Euro
- Regelbedarfsstufe 4 von 311 auf 316 Euro
- Regelbedarfsstufe 5 von 291 auf 296 Euro
Neuer Mindestunterhalt: Düsseldorfer Tabelle
Der Mindestunterhalt steigt ab 1. Januar 2018; die Mindestunterhaltsverordnung wurde wie folgt angepasst:
- Kind bis zum sechsten Lebensjahr: 348 Euro (bislang 342 Euro)
- Kind bis zum zwölften Lebensjahr: 399 Euro (bislang 393 Euro)
- Jugendliche vom 13. bis zum 18. Lebensjahr: 467 Euro (bislang 460 Euro)
Dementsprechend werden die Bedarfssätze der 2. bis 10. Einkommensgruppe in der "Düsseldorfer Tabelle" angehoben:
- in der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5 Prozent des Mindestunterhalts
- in der 6. bis 10. Einkommensgruppe um jeweils 8 Prozent des Mindestunterhalts
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Ab 1. Januar 2018 gelten folgende Anrechnungsbeträge:
- für ein erstes und zweites Kind 194 Euro
- für ein drittes Kind 200 Euro
- für ein viertes und jedes weitere Kind 225 Euro