Sonderurlaub für Bundesbeamte: Neue Regelungen

Das Bundeskabinett hat neue Regelungen zur Arbeitszeit, Sonderurlaub und Pflegezeit beschlossen. Unter anderem können Beamte beim Bund nun einfacher Reisezeiten erfassen und anrechnen lassen.

Mit der „Verordnung zur Weiterentwicklung dienstrechtlicher Regelung zur Arbeitszeit und Sonderurlaub“ vom 17.12.2020 (BGBl.I S. 3011) treten zum 01.01.2021 einige Änderungen in Kraft.

Verkürzung der Arbeitszeit bei Pflege

Die Wochenarbeitszeit kann von 41 auf 40 Stunden bei gleichem Gehalt verkürzt werden, wenn eine nach § 18 SGB XI festgestellte pflegebedürftige oder im Sinn des § 3 VI 1 PflegeZG erkrankte Person tatsächlich gepflegt oder betreut wird.

Langzeitkonten möglich

Langzeitkonten können von den obersten Dienstbehörden aus gestattet werden, um einen Zeitausgleich zu erhalten.

Hierzu können die regulären 41 Wochenstunden auf maximal 44 Wochenstunden erhöht werden, falls dies zweckmäßig ist. Dies ist auch rückwirkend bis zu vier Wochen möglich. Oder es können bis zu 40 Stunden dienstlich angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit in das Langzeitkonto eingestellt werden. Maximal können so insgesamt 1400 Stunden angespart werden.

Ein Ausgleich erfolgt ausschließlich in Verkürzung der Arbeitszeit bzw. Freistellung bei gleichem Gehalt. Eine Freistellung erfolgt höchstens für drei Monate, welche unmittelbar vor dem Eintritt in den Ruhestand erfolgen kann. Sie ist jedoch nicht mit dem Hinausschieben des Ruhestands nach § 53 BBG kombinierbar.

Bei Versetzung kann das Zeitguthaben übertragen werden, falls die neue Dienststelle ein Langzeitkonto führt. Ein Anspruch hierauf besteht allerdings nicht.

Ausgleich von Dienstreisen

Dienstreisen, bei denen die Reisezeit die regelmäßige Arbeitszeit überschreitet und nicht anrechenbar sind, können mit Freizeitausgleich bzw. Gleitzeitkonto zu einem Drittel und schon ab der ersten Stunde angerechnet werden.

Sonderurlaub für Familienheimfahrten und aus Pandemiegründen

Im Rahmen der SUrlV (Sonderurlaubsverordnung) wird der Sonderurlaub bei im Ausland tätigen Beamten pro Kalenderjahr auf höchstens 12 Tage begrenzt. Die Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungs-gesetzes (2020) und der Verordnung zur Änderung der Auslandstrennungsgeldverordnung (2019) machen Anpassungen der Regelungen für Familienheimfahrten erforderlich. Zudem waren aufgrund der COVID-19-Pandemie die Regelungen zur Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zur Akutpflege von pflegebedürftigen Angehörigen und zur Betreuung erkrankter Kinder befristet anzupassen. Die Zahl der Sonderurlaubstage zur Betreuung erkrankter Kinder unter Fortzahlung der Bezüge wurde befristet bis zum 31.Dezember 2020 erhöht.


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