Auf Antrag dürfen Soldaten einem Nebenerwerb nachgehen. Der ungenehmigte Vertrieb von Versicherungen dagegen führt zur direkten Entlassung aus der Bundeswehr, wie das VG Lüneburg in einem aktuellen Verfahren entschied
Gleich aus mehreren Gründen sah das VG Lüneburg (8 B 52/19) in einem aktuellen Fall Gründe vorliegen, die eine fristlose Entlassung des Zeitsoldaten aus der Bundeswehr rechtfertigen. Hauptvorwurf: Der umtriebige Soldat hatte intensiv für Versicherungen im Kameradenumfeld geworben.
Rechtsgrundlage für die fristlose Entlassung des Soldaten ist § 55 Abs. 5 SG. Danach kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Dies war hier gleich mehrfach der Fall.
Das Gericht betonte, dass gerade das Hinwirken auf und Mitwirken bei der Anbahnung von Versicherungsabschlüssen gegen seine Pflicht zur Kameradschaft verstießen. Ein Verbleib des Antragstellers in der Bundeswehr würde deren personelle Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft negativ beeinträchtigen.
Besonders hervor hob der Richter den Umstand, dass das Versicherungsunternehmen, für das der Soldat warb, sich als nicht vertrauenswürdig erwies. Außerdem hatte der Soldat gegenüber seinen Kameraden angegeben, kein Geld von dem Versicherungsunternehmen zu bekommen, was sich offensichtlich als falsch herausstellte.
Als seine Kameraden sich bei Ihren Vorgesetzten über das Treiben des Soldaten beschwerten, drohte er einem Einzelnen sogar damit, ihn in die Sache mit hineinzuziehen. Auch dies wertete der Richter als schwere Verletzung der Dienstpflicht.
Schlussendlich kam noch hinzu, dass der nun ehemalige Soldat keine Nebenerwerbserlaubnis eingeholt hatte. Ein weiterer Pflichtverstoß. Der Dienstherr war also im vollen Recht, als er den Soldaten aus der Bundeswehr warf.