Die Berufung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde abgewiesen.
Da er Zugriff auf die Anwesenheitsliste seiner Einheit hatte und ihm die Vorgesetzten vertrauten, entschloss sich ein Soldat zur Manipulation der Liste. Durch einen Zufall kam dieser Missbrauch ans Tageslicht, was eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis zur Folge hatte. Dagegen half auch die Berufung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 27.03.2018 – 2 WD 10.17) nicht.
Während seiner Dienstzeit als Zugschreiber erkannte der Soldat, dass die von ihm eingetragenen Daten von niemanden kontrolliert werden. Er nutzte diese Gelegenheit aus und trug unter seinen Namen an zwei Monaten für jeweils zwei Wochen Berufsförderungsdienst ein. Diesen hatte er aber nie beantragt und nutzte die Zeit als Freizeit.
Der Trick flog auf, als eine Bekannte im privaten Umfeld von der erschwindelten Freizeit erfuhr, mit der der Angeklagte wohl prahlte. Die Bekannte war aber nun auch zufällig als Stabsunteroffizier der Reserve in der Einheit des Angeklagten eingesetzt. Die anschließenden Ermittlungen führten zur Entfernung des Soldaten aus der Bundeswehr, wogegen sich dieser gerichtlich wehrte, aber letztendlich verlor.
Zu schwer wog für das Gericht der Vertrauensbruch, den der Soldat begangen hatte. Es waren gerade die zentralen soldatischen Pflichten, gegen die der Angeklagte verstieß. Die Bundeswehr als Dienstherr muss sich darauf verlassen können, dass jeder Soldat diesen Pflichten nachkommt und alles unterlässt, was dessen zuwiderläuft. Dazu gehören insbesondere die Pflichten zur Anwesenheit und gewissenhaften Dienstleistung.