Ein Feldwebel der Bundeswehr wurde wegen eigenmächtiger Abwesenheit während einer vorläufigen Dienstenthebung mit einem Beförderungsverbot von einem Jahr bestraft. Der Soldat hatte sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden und war seinen Pflichten nicht nachgekommen.
Im Oktober 2016 wurde gegen einen Soldaten, der disziplinarisch unvorbelastet war, ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet. Grund war der Verdacht des Besitzes und der Verbreitung kinder- und jugendpornographischer Dateien. Gleichzeitig wurde der Soldat vorläufig vom Dienst suspendiert, ihm wurde das Tragen der Uniform verboten und seine Dienstbezüge wurden zur Hälfte einbehalten.
Das Strafverfahren gegen den Soldaten wurde im Dezember 2017 nach Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Dennoch wurden die vorläufige Dienstenthebung und die weiteren Maßnahmen nicht aufgehoben. Im Juli 2019 wurde er erneut wegen des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Dateien angeklagt, und im August 2020 erhielt er zusätzlich eine Geldstrafe wegen eigenmächtiger Abwesenheit.
Soldat blieb unerlaubt fern
Der Soldat hatte den Befehl seines Disziplinarvorgesetzten, sich am 28. November 2019 in seiner Einheit zu melden, nicht befolgt. Stattdessen blieb er dem Dienst bis zum 26. Februar 2020 fern. Das Truppendienstgericht entfernte ihn daraufhin aus dem Dienstverhältnis und sprach ihn von den ursprünglichen Vorwürfen frei.
So entschied das Gericht
Das Bundesverwaltungsgericht änderte das Urteil des Truppendienstgerichts ab. Es verhängte ein einjähriges Beförderungsverbot gegen den Soldaten, wies jedoch seine Berufung im Übrigen zurück. Das Gericht stellte klar, dass die eigenmächtige Abwesenheit des Soldaten trotz der vorläufigen Dienstenthebung keine Rechtfertigung für sein Verhalten darstelle.
Obwohl der Soldat gute dienstliche Leistungen erbracht hatte und sich in einer belastenden psychischen Situation befand, wurde sein Verhalten als schwere Pflichtverletzung angesehen. Die Gehorsamspflicht und die Pflicht zum treuen Dienen wurden durch sein Verhalten erheblich verletzt.
Das Gericht erkannte die mildernden Umstände an, wie die psychische Belastung des Soldaten und seine zuvor tadellose Dienstleistung. Dennoch betonte es, dass die eigenmächtige Abwesenheit und die Missachtung eines Befehls schwerwiegende Vergehen sind, die eine disziplinarische Maßnahme rechtfertigen.
Das Bundesverwaltungsgericht urteilte schließlich, dass das einjährige Beförderungsverbot angemessen sei, um die Schwere des Dienstvergehens zu ahnden und zukünftige Pflichtverletzungen zu verhindern.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02. Mai 2024 (2 WD 12.23).