Sexuelle Belästigung ist ein schwerwiegendes Vergehen. Gerade im soldatischen Alltag können solche Taten nicht ungeahndet bleiben. Doch welches Strafmaß lässt sich daraus ableiten?
Das Bundesverwaltungsgericht revidierte in einem aktuellen Urteil (BVerwG 2 WD 3.19) die Entscheidung des Truppendienstgerichts. Dieses ging zuvor von einem bloßen Beförderungsstopp über 24 Monate aus.
Strafmaß zu gering
Nach Ansicht der Bundesrichter war dieses Strafmaß aber zu gering. Es ordnete nun die Degradierung eines Oberfeldwebels zum Feldwebel an. Dieser hatte in und außer Dienst zwei Soldatinnen über WhatsApp und Facebook Messenger anzügliche Nachrichten und sog. Dick-Pics gesendet.
Das Truppendienstgericht wertete die Belästigung während der Dienstzeit als weniger schlimm, da sich die Soldatin nicht eindeutig gegen die geäußerte Aufforderung zum Sex gewendet habe. Dies sah das Bundesverwaltungsgericht anders, da die Soldatin durchaus ablehnend und ablenkend reagiert hatte.
Wiederholte disziplinarisch relevante Handlung
Begeht demnach ein Soldat „wiederholt disziplinarisch relevante verbale sexuelle Belästigungen mit Hilfe sozialer Medien und verbindet er damit unaufgefordert die Versendung pornographischer Fotos, handelt es sich regelmäßig um keine leichte sexuelle Belästigung, sodass die Herabsetzung im Dienstgrad den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet.“ (Zitat BVerwG-Urteil)
Aus diesem Grund sah es das BVerwG als notwendig an, den Soldaten zu degradieren.
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