Das Landessozialgericht Essen entschied kürzlich über die Terminwahrnehmung und der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Gerichtsgebäuden.
Auch in Gerichtsgebäuden gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Wer ohne den Nachweis gesundheitlicher Gründe nicht bereit ist, dieser Pflicht zum nachzukommen, ist nicht objektiv an der Terminswahrnehmung gehindert. So entschied kürzlich das Landessozialgerichts Essen (LSG) hervor.
Der Kläger beantragte gegenüber dem Rentenversicherungsträger eine Rente wegen Erwerbsminderung. Das Sozialgericht wies diese Klage ab. Das LSG hat die Berufung wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen.
Klägerbevollmächtigter ohne Maske
Im Verhandlungstermin wurde der Klägerbevollmächtigte kein Einlass in das Gerichtsgebäude gewährt, weil er sich geweigert hat, eine Maske zu tragen. Das LSG hat in seiner Abwesenheit entschieden und festgestellt, dass kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs vorliege. Die Verweigerung des Zugangs erfordere trotz telefonischen Antrages keine Vertagung der Verhandlung.
Fernbleiben selbst zu vertreten
Der Bevollmächtigte habe den Grund für sein Fernbleiben im Verhandlungstermin selbst zu vertreten. Sein Verschulden wirke grundsätzlich wie Verschulden des Beteiligten selbst. Die Verweigerung des Zutritts stelle kein Hindernis dar, die Verhandlung durchzuführen und den Rechtsstreit zu entscheiden. Der Bevollmächtigte habe nicht glaubhaft gemacht, dass er objektiv daran gehindert gewesen sei, teilzunehmen. Vielmehr sei er nicht bereit gewesen, der generellen Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Gerichtsgebäude nachzukommen.
Richter: Keine objektiven Hindernisse
Diese fehlende Bereitschaft und nicht objektive Hindernisse hätten dazu geführt, dass der Kläger im Termin nicht vertreten gewesen sei. Einen geeigneten Nachweis dafür, dass der Bevollmächtigte aus gesundheitlichen Gründen eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht tragen dürfe, habe dieser bis zum Termin nicht erbracht.
Aktuelles Attest wäre ausreichend gewesen
Das vor dem Termin übersandte und auch bei der Einlasskontrolle vorgelegte Attest, datierend von September 2020, sei nicht geeignet, den Einlass in das Gerichtsgebäude ohne Maske zu gestatten. Erforderlich hierfür sei ein aktuelles Attest, das eine Diagnose erkennen lasse und darüber Auskunft gebe, welche konkreten Beeinträchtigungen durch das Tragen der Maske hervorgerufen würden. Der Bevollmächtigte sei auf die Bedingungen für den Zutritt im Vorfeld hingewiesen worden. Im Übrigen habe er sich zum gesamten Streitstoff äußern können.
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.11.2021 - L 18 R 856/20