Durch eine Corona-Sonderregelung konnten sich Patientinnen und Patienten bis Ende Mai telefonisch krankschreiben lassen. Das geht nun nicht mehr.
Erstmals wurde die telefonische Krankschreibung im Frühjahr 2020 eingeführt worden. Patientinnen und Patienten mit Erkältungsbeschwerden mussten nicht mehr in die Arztpraxis kommen, um sich krankschreiben zu lassen.
Laut des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) lässt es die aktuelle Entwicklung der Corona-Pandemie nun zu, die mehrfach verlängerte Sonderregelung auslaufen zu lassen. Sie kann jedoch für bestimmte Regionen oder bundesweit wieder aktiviert werden, wenn das Infektionsgeschehen zunimmt.
Videosprechstunde unabhängig von Corona-Sonderregelungen
Neben dem Besuch in der Praxis können Patientinnen und Patienten aber auch eine Videosprechstunde in Anspruch nehmen. Wenn zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit keine unmittelbare körperliche Untersuchung notwendig ist, kann die Krankschreibung auch über die Videosprechstunde erfolgen: bis zu sieben Tage für Patientinnen und Patienten, die der Praxis bekannt sind, bis zu drei Tage für unbekannte Patientinnen und Patienten.
Folgekrankschreibungen können Ärztinnen und Ärzte nur den Patientinnen und Patienten ausstellen, die zuvor nach einer persönlichen Untersuchung krankgeschrieben wurden.