Wie bereits angekündigt, ist der Gesetzgeber weiter aktiv. Es geht um verbesserte Jagdmöglichkeiten auf Schwarzwild und die Verantwortung der Jäger bei der Eindämmung bzw. Verhinderung der Afrikanischen Schweinpest.
Gesetzgebung auf Bundesebene
Die Schweinepest-Verordnung wurde umfassend geändert. Der neue § 2b regelt die Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen. Der neue § 3a ermächtigt die Behörden zu weiteren Anordnungen, die von den Jägern hinsichtlich des Schwarzwildes zu beachten sind. Hierzu zählen insbesondere:
- die verstärkte Bejagung
- Kennzeichnung und Dokumentation erlegter oder verendet aufgefundener Wildschweine
- Probeentnahmen zur virologischen und serologischen Untersuchung
- Aufbrechen an zentralem Ort.
Ebenso können die Behörden die Nutzung von Wildkammern in Betrieben einschränken oder sogar verbieten. Die Vorschriften über Schutzmaßnahmen beim Auftreten der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest wurden neugefasst; §§ 14a – 14l.
Die Jagd auf Schwarzwild ist ab sofort ganzjährig erlaubt; § 1 der Verordnung über die Jagdzeiten.
Gesetzgebung in Schleswig-Holstein
Die Änderung des Landesjagdgesetzes ermöglicht einen besseren Schutz des Wildes vor Wildseuchen. Der neue § 24 gibt den Jagdbehörden erweiterte Befugnisse. So können sie beispielsweise ab sofort den Einsatz von Nachtzielgeräten und künstlichen Lichtquellen zulassen und Saufänge genehmigen, ferner auch die Jagd in Jagdgattern erlauben. Schonzeiten können abgekürzt oder sogar aufgehoben werden.