Schnellere Hilfe, auch für Opfer psychischer Gewalttaten: Das ermöglicht das neue SGB XIV „Soziale Entschädigung“, das am 1. Januar 2024 vollständig in Kraft getreten ist.
Neben den Opfern körperlicher Gewalttaten können auf Grundlage des SGB XIV künftig auch Opfer psychischer Gewalttaten Entschädigungsleistungen geltend machen, wenn sie dadurch eine schwere gesundheitliche Störung erlitten haben.
Das SGB XIV wurde bereits 2019 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen, seither gab es noch diverse Anpassungen, zuletzt im Dezember 2023. Neben dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) gehen das Opferentschädigungsgesetz (OEG) sowie Teile des Infektionsschutzgesetzes und des Zivildienstgesetzes im SGB XIV auf. Es gibt allerdings umfangreiche Übergangsregelungen.
Hauptziel des SGB XIV ist es, Betroffenen eine schnellere und zielgerichtete Inanspruchnahme von Leistungen und Hilfen zu ermöglichen. So sollen Gewaltopfer beispielsweise unbürokratisch die psychotherapeutische Unterstützung durch eine Traumaambulanz in Anspruch nehmen können.
Was ist neu?
Neu ist, dass Kinder unter 14 Jahren Gewaltopfern gleichgestellt sind, wenn sie erheblich vernachlässigt wurden. Dazu zählen auch Opfer von Taten im Zusammenhang mit Kinderpornografie.
Darüber hinaus wurde im SGB XIV Entwicklungen im Bereich des Terrorismus Rechnung getragen. So haben Opfer von Gewalttaten, die mit einem Fahrzeug oder einem Anhänger verübt wurden, nun konkrete Ansprüche und können schneller als bisher die erforderlichen Hilfen in Anspruch nehmen.
Das SGB XIV stellt ausländische Bürgerinnen und Bürger, die sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten und Opfer einer Gewalttat wurden, gleich, diese sind künftig ebenfalls anspruchsberechtigt.
Im Rahmen der Schnellen Hilfen haben Gewaltopfer zudem Anspruch auf die Inanspruchnahme eines Fallmanagements. Neuerungen gibt es bei der Krankenbehandlung, beim Krankengeld und bei den Leistungen zur Teilhabe.
Das SGB XIV gilt für Anträge, die ab dem 1. Januar 2024 gestellt werden.
Quelle: BMAS